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Südbayern | 30.08.2021

Österreich verdoppelt Bußgeld bei Raserei

Ab 1. September deutlich höhere Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen

Fuß vom Gas! Rasen kostet im benachbarten Österreich ab September doppelt so viel, wie bisher.

München. Wer nach Österreich fährt, sollte den Tacho künftig noch genauer im Auge behalten, als bisher. Ab 1. September verdoppeln sich die Bußgelder für Raserei. Bis zu 5000 Euro können fällig werden. Diese Santkionen drohen bei zu hoher Geschwindigkeit:

  • Bei einer Überschreitung um mehr als 30 km/h sowohl innerorts als auch außerorts beträgt der Strafrahmen künftig 150 bis 5000 Euro anstatt wie bisher 70 bis 2180 Euro.
  • Wer innerorts mehr als 40 km/h zu schnell ist oder außerorts mindestens 50 km/h über dem Tempolimit liegt, zahlt künftig 300 bis 5000 Euro. Bisher waren es 150 bis 2180 Euro. Außerdem gilt in dem Fall ein einmonatiges Fahrverbot in Österreich.
  • Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 80 km/h innerorts beziehungsweise 90 km/h außerorts gilt das Vergehen als „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ und wird zusätzlich zur Geldbuße mit sechs Monaten Fahrverbot in der Alpenrepublik geahndet.

Da es in Österreich keinen einheitlichen Bußgeldkatalog gibt, liegt die Höhe der Strafe im Ermessen der jeweiligen Behörde. „Der ADAC appelliert im Sinne der Verkehrssicherheit, stets die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten. Gerade vor Urlaubsfahrten oder Kurzausflügen sollte man sich über die aktuellen Regelungen im Ausland informieren“, empfiehlt der Verkehrsexperte des ADAC Südbayern, Alexander Kreipl.


Strafverfolgung in Österrreich
Bei einfachen Verstößen, die vor Ort festgestellt werden, wie beispielsweise einem falsch geparktem Fahrzeug, kann ein sogenanntes Organmandat bis zu 90 Euro an Ort und Stelle verhängt werden. Geringfügige Verstöße, die über eine automatische Verkehrsüberwachung festgestellt werden und mit Geldbußen bis maximal 365 Euro verbunden sind, können über eine sogenannte Anonymverfügung geahndet werden. Hier bekommt der Halter die Möglichkeit, das Bußgeld zu bezahlen, ohne dass Nachforschungen zum tatsächlichen Fahrer angestellt werden. Der Fahrer bleibt also anonym.


Handelt es sich um einen schwerwiegenderen Verstoß oder werden ein Organmandat oder eine Anonymverfügung nicht bezahlt, gibt es eine sogenannte Strafverfügung. Gegen das Organmandat oder die Anonymverfügung kann kein Einspruch eingelegt werden, jedoch gegen die Strafverfügung mit einer Frist von zwei Wochen.

Wichtig: Mit Österreich besteht ein Abkommen zur Vollstreckung von Bußgeldern. Das heißt, dass die Strafe auch von den deutschen Behörden ab einer Höhe von 25 Euro eingetrieben werden kann. Plus- und Premium-Mitgliedern bietet der ADAC bei juristischen Fragen eine kostenlose Rechtsberatung an.
 

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