Hoverboards gehören nicht auf die Straße!
Sie sind der Renner im Weihnachtsgeschäft - aber nicht ungefährlich: der ADAC hat die elektrisch betriebenen, zweispurigen Rollbretter unter die Lupe genommen...
Sie sind derzeit der Renner, auch im Weihnachtsgeschäft: Hoverboards. Diese elektrisch betriebenen, zweispurigen Rollbretter ohne Lenkstange halten sich - ähnlich einem Segway - selbst in Balance und werden über Gewichtsverlagerung und die Fußstellung des Fahrers gesteuert.
Nachdem zahlreiche Prominente wie Justin Bieber Spaß daran gefunden haben, schwappt die Hoverboard-Welle aus den USA auch mehr und mehr zu uns…
Clemens Bieniger weist allerdings darauf hin, „dass diese Hoverboards nicht auf öffentlichen Straßen und Geh- oder Radwegen benutzt werden dürfen!“ Der Vorsitzende des ADAC Südbaden: „Wer dagegen verstößt, begeht je nach Einzelfall Delikte von einer Ordnungswidrigkeit bis zu den Straftaten des Fahrens ohne Versicherungsschutz und/oder ohne Fahrerlaubnis.“
Der Grund: Hoverboards sind motorisiert und können schneller als 6 km/h fahren – daher gelten sie rechtlich als Kraftfahrzeuge. Für die Fahrt auf der Straße müsste für die „Elektro-Rollbretter“ also eine Zulassung vorliegen. Clemens Bieniger: „Die gibt es jedoch in der Regel nicht, weil das Gerät konstruktionsbedingt die dafür notwendigen Anforderungen etwa an Lenkung und Bremsen nicht erfüllen kann.“
Ebenso bräuchte man für eine legale Nutzung im öffentlichen Verkehr eine entsprechende Fahrerlaubnis und die Geräte müssten haftpflichtversichert werden. Eine entsprechende Versicherung wird jedoch nicht angeboten.
Bedeutet: nur im „abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr“, also auf Privatgelände, ist der Betrieb erlaubt. Doch auch hierfür hat Clemens Bieniger einen wichtigen Rat parat: „Wer das Hoverboard dort nutzen will, sollten prüfen, ob er dabei über eine Privathaftpflichtversicherung abgesichert ist.“ Der Vorsitzender des ADAC Südbaden: „Besteht kein Versicherungsschutz, muss ein verschuldeter Schaden nämlich selbst erstattet werden.“
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