Maskenplicht im Saarland: Was Autofahrer jetzt wissen müssen
Auch im Saarland gilt ab dem 27. April 2020 die Maskenpflicht.
Die Saarländer müssen ab dem 27. April 2020 beim Einkauf und im ÖPNV eine Schutzmaske verpflichtend tragen. Doch was ist mit dem Gesichtsschutz beim Autofahren? Darf der Fahrzeugführer während der Fahrt eine Atemmaske tragen? Die Antwort der ADAC Juristen ist eindeutig: Das Gesicht muss erkennbar bleiben!
Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass das Gesicht von der Maske nicht so verdeckt wird, dass er nicht mehr erkennbar ist. Ansonsten droht ein Bußgeld von 60 Euro, auch wenn die Polizei möglicherweise in dieser Zeit großzügig ist und von der Einleitung eines Verfahrens absehen könnte.
Dazu der Vorstand Verkehr des ADAC Saarland, Wilfried Pukallus: „Das Verbot, sein Gesicht zu verhüllen oder zu verdecken ist in §23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-ordnung nicht erst seit der Corona-Pandemie klar geregelt. Bei Polizeikontrollen trifft es den Fahrzeugführer. Bei Blitzerfotos wird die Polizei trotzdem versuchen den Fahrer zu ermitteln und u.a. an der Augenpartie zu erkennen. Ist das nicht möglich kann dem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden, die entsprechende Gebühr (21,50 € bis 200 €) geht dann zu Lasten des Fahrzeughalters“.
Weitere Fragen rund um das Thema Autofahren in Zeiten der Corona-Krise beantworten die ADAC Juristen unter: https://www.adac.de/news/corona-faq/
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