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Nordrhein-Westfalen | 22.02.2016

Schlagloch-Schäden - Tipps vom ADAC

Wann Autofahrer bei Unfällen mit Schlagloch auf Schadenersatz hoffen können

In den vergangenen Tagen hat es das Schlagloch verstärkt in die Schlagzeilen geschafft. Zum einen zeigt sich jetzt wieder das Ausmaß der Fahrbahnschäden, die der Winter hinterlassen hat, auch wenn er bislang eher mild ausgefallen ist. Ein weiterer Grund war Model-Vater Günther Klum, der im vergangenen Jahr in seiner Heimatstadt Bergisch Gladbach in ein Schlagloch gefahren war, sich so sein Auto beschädigt und daraufhin die Stadt verklagt hatte. Jetzt wurde die Klage abgewiesen.


In welchen Fällen Autofahrer Schadensersatzansprüche haben und weitere Tipps rund ums Schlagloch, hat der ADAC im Folgenden zusammengestellt:

  •  Entsteht aufgrund eines Schlaglochs ein Schaden am Fahrzeug, hat der Geschädigte nur dann Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem für den Straßenzustand Verantwortlichen, wenn der die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Verkehrssicherung heißt in dem Fall: den Kraftfahrer vor unvermuteten und nicht ohne Weiteres ersichtlichen Gefahrenstellen zu bewahren oder zumindest davor zu warnen. Der Verkehrssicherungspflichtige haftet, wenn erforderliche oder zumutbare Maßnahmen unterlassen wurden und dadurch ein Unfall entstanden ist.
  • Grundlage hierfür ist, dass die Straßen regelmäßig kontrolliert werden. Zuständig ist der jeweilige Träger der Straßenbaulast, also Bund, Länder, Kreise, Gemeinden oder eine Privatperson. Der Umfang der Kontrollpflicht richtet sich nach der jeweiligen Verkehrsbedeutung der Straße: Auf viel befahrenen Straßen müssen die Kontrollen mehrmals wöchentlich, unter Umständen sogar täglich erfolgen, auf weniger befahrenen und verkehrsunwichtigen Straßen reicht gegebenenfalls eine einmalige Kontrollfahrt pro Woche oder alle paar Wochen aus – je nach Einzelfall. Grundsätzlich genügt dabei eine Sichtkontrolle, wenn diese durch detailliertere Kontrollen ab und zu ergänzt wird.
  • Wird bei der Kontrolle eine gefährliche Beschädigung der Fahrbahn festgestellt, muss umgehend gehandelt werden. Je nach Situation können zunächst eine Warntafel und/oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung als Beschilderung ausreichend sein. Gegebenenfalls kann es aber auch erforderlich sein, das Schlagloch unverzüglich provisorisch zu verfüllen. Zudem müssen die Verantwortlichen die Stelle regelmäßig kontrollieren und gegebenenfalls dauerhaft reparieren.
  • Kaum Aussicht auf Schadenersatz haben Autofahrer, wenn Schlaglöcher gut erkennbar sind. Außerdem dürfen Kraftfahrer nicht generell davon ausgehen, dass der Fahrbahnbelag in Ordnung und ohne Schäden ist. Dies gilt insbesondere für Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung, auf denen mit Schäden gerechnet werden und die Geschwindigkeit entsprechend angepasst werden muss. Im Gegensatz hierzu darf der Kraftfahrer auf Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung – wie etwa Autobahnen – erwarten, dass keine erheblichen Vertiefungen bestehen, die Fahrzeuge beschädigen können. Im Fall von Günther Klum war dies übrigens der Grund für die Abweisung der Klage: Aufgrund der geringen Verkehrsbedeutung des Weges, auf dem er unterwegs war, sei der Zustand nicht als verkehrswidrig einzustufen, so der Richter. Außerdem habe Klum auf Sicht fahren müssen, dann hätte er die Beschädigung rechtzeitig erkennen können. Es gilt hier der Grundsatz: Erst wenn völlig unerwartete und atypische Schäden und Gefahrenquellen auftauchen, mit denen auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht rechnen muss, kommt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung in Frage.


Im Schadenfall rät der ADAC, zeitnah Beweismittel zu sichern – ohne natürlich sich oder andere an der Unfallstelle zu gefährden. Dazu gehört, das Schlagloch, die betroffene Straße sowie das beschädigte Fahrzeug zu fotografieren, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu notieren sowie Namen und Anschriften in Betracht kommender Zeugen festzuhalten. Vorsorglich sollten Polizei und Kfz-Versicherung informiert werden. Schlaglochschäden am Kfz übernimmt allerdings nur die Vollkaskoversicherung. Ist das Auto nach dem Vorfall noch fahrtauglich, sollte der Fahrer bei der Weiterfahrt besonders aufmerksam sein. Sind ungewöhnliche Geräusche zu hören oder zieht das Fahrzeug auffällig in eine Richtung, sollte möglichst bald eine Werkstatt aufgesucht werden.

Der ADAC kritisiert, dass viele Städte und Gemeinden das Schlagloch-Problem Jahr für Jahr nur oberflächlich und mit kurzfristigen, kostengünstigen Maßnahmen behandeln und es nicht mit einem ordentlichen Erhaltungsmanagement nachhaltig lösen. Dabei würden zwar zunächst höhere Kosten anfallen, in der Zukunft könnte aber erheblich gespart werden.


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