Probleme im Urlaub: Das rät der ADAC in NRW
Flug verspätet oder annulliert? Koffer verschwunden? Unfall mit dem Mietwagen? Der ADAC in NRW zeigt häufige Probleme bei Urlaubsreisen auf und erklärt, was Verbraucher in diesem Fall tun sollten.

Reise-Albtraum statt Traumreise: Wenn sich mit Beginn der Sommerferien Millionen Menschen aus NRW auf den Weg in den Urlaub machen, kommt es für manche Reisende zu Problemen. „Wer sich schon vor der Reise mit seinen Rechten und Möglichkeiten auseinandersetzt, der ist bei möglichen Schwierigkeiten – die nicht selten sind – gut vorbereitet“, erklärt ADAC Verbraucherschützer Tobias Paust.
Der ADAC in NRW zeigt vier häufige Probleme auf und erklärt, was Verbraucher in diesem Fall tun sollten:
1. Flugausfall oder Verspätung: Fällt ein Flug kurzfristig aus und Reisende stranden am Flughafen, steht ihnen in der EU eine pauschale Entschädigung zu – vorausgesetzt, die Annullierung wurde weniger als 14 Tage vor Abflug mitgeteilt. Dies gilt bei Abflügen innerhalb der EU oder bei Ankünften in der EU, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der Europäischen Union hat. „In solchen Fällen kann eine pauschale Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro verlangt werden – abhängig von der Flugdistanz und der verspäteten Ankunft am Ziel“, erklärt ADAC Experte Paust.
Nicht nur bei einem Ausfall, sondern auch bei einer deutlichen Verspätung von mehreren Stunden kann ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung bestehen. Wichtig ist, sich den Grund für die Verspätung, Nichtbeförderung (z.?B. bei Überbuchung) oder Annullierung schriftlich von der Airline bestätigen zu lassen. Bereits ab zwei Stunden Wartezeit haben Fluggäste Anspruch auf eine kostenlose Verpflegung in Form von Essen und Getränken. Wird ein Ersatzflug erst am nächsten Tag durchgeführt, muss die Fluggesellschaft die Kosten für eine Hotelübernachtung sowie den Transfer zum Hotel und zurück zum Flughafen übernehmen. Auch wer durch eine Verspätung den Anschlussflug verpasst, kann Ansprüche auf eine Entschädigung geltend machen, wenn die gesamte Flugreise als ein zusammenhängender Flug gebucht wurde.
Allerdings gibt es Ausnahmen: Fluggesellschaften dürfen die Ausgleichszahlung verweigern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen – etwa Unwetter, Streiks, Naturkatastrophen oder politische Unruhen. „In solchen Fällen muss die Airline jedoch nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Auswirkungen für die Reisenden so gering wie möglich zu halten“, betont Paust.
Die EU plant aktuell, die geltenden Fluggastrechte zu ändern. So sollen Reisende erst bei längeren Verspätungen als bisher Entschädigungszahlungen geltend machen können, was die Ansprüche erheblich einschränken würde. Der ADAC fordert, dass im Rahmen der geplanten Novelle der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004 ein hohes Schutzniveau für Verbraucher aufrechterhalten werden muss.
2. Gepäck verloren: Geht aufgegebenes Gepäck auf dem Weg zum Urlaubsort verloren, kommt verspätet an oder wird beschädigt, haben Reisende grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Wichtig ist, bereits am Flughafen aktiv zu werden: Am Schalter der Fluggesellschaft sollte unbedingt ein sogenannter Property Irregularity Report (PIR) ausgefüllt werden. Dieses Formular dient als Nachweis, dass der Gepäckschaden oder -verlust im Zusammenhang mit dem Flug entstanden ist. Zudem sollte der Gepäckschaden bzw. Gepäckverlust der Fluggesellschaft angezeigt werden.
Ebenso rät der ADAC, den Gepäckanhänger vom Check-in gut aufzubewahren, da er ebenfalls als Beleg dient. „Fehlt der Koffer nach der Ankunft, dürfen notwendige Ersatzkäufe wie Kleidung oder Hygieneartikel getätigt werden – die Fluggesellschaft muss diese Kosten erstatten“, erklärt ADAC Experte Paust. Dabei gilt: Nur angemessene, erforderliche Artikel werden ersetzt, und die Kaufbelege müssen vollständig eingereicht werden. Der ADAC empfiehlt, bei Reisen zu zweit oder mit mehreren Gepäckstücken die Kleidung auf mehrere Koffer zu verteilen. So ist man im Falle eines Gepäckverlusts am Zielort zumindest teilweise ausgestattet.
Wichtig sind die Fristen: Beschädigtes oder fehlendes Gepäck muss innerhalb von sieben Tagen schriftlich bei der Airline gemeldet werden. Gilt ein Koffer nach 21 Tagen noch immer als nicht zugestellt, wird er offiziell als verloren eingestuft – die Fluggesellschaft muss dann Schadensersatz leisten. Die Höhe ist jedoch maximal auf etwa 1500 bis 2000 Euro beschränkt. Für Wertsachen wie Schmuck, Bargeld oder elektronische Geräte wird in der Regel nicht gehaftet. Diese Gegenstände sollten daher stets im Handgepäck mitgeführt werden. Für neue, nachweislich gekaufte Gegenstände wird der Neupreis ersetzt, für gebrauchte Sachen der Zeitwert.
3. Flug verpasst wegen zu langen Kontrollen: An deutschen Flughäfen kam es in den vergangenen Jahren wiederholt zu überfüllten Sicherheitskontrollen in der Sommer-Reisesaison. Dadurch schafften es viele Urlauber nicht rechtzeitig zum Gate und verpassten ihren Flug. Der ADAC empfiehlt, sich vorab über die Situationen und Wartezeiten an Flughäfen zu informieren und genug Zeitpuffer einzuplanen. Aktuelle Wartezeiten sind bei vielen Flughäfen auf der Website aufgeführt.
„Wer seinen Flug wegen langer Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle verpasst und Ansprüche geltend machen möchte, sollte nachweisen können, dass er sich frühzeitig dort eingefunden hat“, betont ADAC Rechtsexperte Paust. Doch was als „rechtzeitig“ gilt, ist juristisch nicht eindeutig geregelt und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Orientierung bieten die Empfehlungen des Flughafenbetreibers sowie die Hinweise der jeweiligen Fluggesellschaft.
Bei Pauschalreisen liegt die Verantwortung beim Reiseveranstalter, wenn Reisende sich an alle Vorgaben gehalten haben. Verpassen Reisende aufgrund der Sicherheitskontrolle ihren Flug, muss der Veranstalter sicherstellen, dass sie dennoch an ihr Urlaubsziel gelangen. Wichtig ist, den Veranstalter noch am Flughafen umgehend zu informieren und um Unterstützung zu bitten.
Anders sieht die Lage bei individuell gebuchten Flügen aus: Die Sicherheitskontrollen unterliegen der Bundespolizei, die häufig private Dienstleister damit beauftragt. Verspätungen an dieser Stelle fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Airline. Mögliche Ansprüche müssen daher gegenüber dem Staat geltend gemacht werden. „Wir empfehlen Betroffenen, sich zunächst an die zuständige Bundespolizeidirektion zu wenden“, rät ADAC Fachmann Paust.
4. Unfall oder versteckte Kosten beim Mietwagen: Vor der Buchung eines Mietwagens empfiehlt der ADAC, seriöse Anbieter über bekannte Portale zu wählen und Bewertungen zu prüfen. Auffällig günstige Angebote können Lockangebote mit versteckten Kosten sein. „Fehlen klare Angaben zu Tankregelung, Kilometerbegrenzung oder Versicherung, ist Vorsicht geboten“, weiß ADAC Experte Paust. „Vor Ort sollten Verträge sorgfältig geprüft und Vorschäden des Fahrzeuges schriftlich dokumentiert werden.“
Typische Probleme entstehen oft nicht durch offensichtlichen Betrug, sondern durch Zusatzkosten bei der Abholung – etwa durch ungefragte Zusatzversicherungen. Wichtig ist, Buchungsunterlagen in ausgedruckter Form mitzubringen, um sich auf den ursprünglich vereinbarten Preis berufen zu können. Mieter sollten selbstbewusst auftreten und ungewollte Extras ablehnen.
Kommt es zu einem Unfall, übernimmt bei Fremdverschulden eine etwaige Kfz-Haftpflicht des Unfallgegners die Schäden. Bei selbstverschuldeten Unfällen kann eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung Schäden Dritter abdecken. Der Schaden am Mietwagen selbst ist für gewöhnlich nur durch eine Vollkaskoversicherung gedeckt. Diese ist für den Mietwagen empfehlenswert. Dabei sollte man auf die Höhe des Selbstbehalts achten. Viele Vermittler bieten Tarife mit Rückerstattung der Selbstbeteiligung an – dann zahlt man zunächst vor Ort, bekommt das Geld aber später zurück.
Bei einem Unfall sollte immer die Mietwagenfirma und die Polizei informiert werden. Sonst kann bei der Regulierung des Schadens der Versicherungsschutz erlöschen. Der Unfallort und die Schäden sicherheitshalber mit Fotos dokumentieren. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs empfiehlt der ADAC, sich einen Schadensbericht von der Station ausstellen und unterschreiben zu lassen.
ADAC Rechtsberatung: ADAC Mitglieder können bei rechtlichen Problemen rund um die Urlaubsreise die kostenlose juristische Erstberatung des ADAC in Anspruch nehmen, telefonisch unter 0221 47 27 47 oder bei einem ADAC Vertragsanwalt in ihrer Nähe.
Ein O-Ton-Paket (Audio) zur redaktionellen Verwendung können Sie hier herunterladen: https://cloud.adac-nrh.de/s/J3bDmFAf2LwNCNa
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