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Nordrhein-Westfalen | 13.06.2018

Parkmythos oder zulässig? 12 Aussagen im Check

Parklücke suchen, einparken, fertig. So einfach geht das nicht immer. Rund um das Thema Parken haben sich viele Mythen verbreitet. Der ADAC Nordrhein e.V. klärt auf.

Parklücke suchen, einparken, fertig. So einfach geht das nicht immer. Ob die korrekte Nutzung der Parkscheibe, Parken auf Frauen-Parkplätzen oder Halten in zweiter Reihe – Autofahrer sollten ein paar Hinweise und Regeln beachten. „Rund um das Thema Parken haben sich viele Mythen verbreitet, die im schlechtesten Fall Bußgelder und Punkte zur Folge haben können“, weiß Gabi Schön, Rechtsexpertin beim ADAC Nordrhein e.V. Der Automobilclub hat deshalb zwölf häufige Aussagen überprüft und klärt auf.

1. Aussage: „Für die Zeit meines Urlaubs kann ich mein Auto bedenkenlos auf einem freien Parkplatz abstellen.“

Korrekt ist: Wer in den Urlaub fährt oder wegen einer längeren Dienstreise abwesend ist, sollte sich nicht nur um einen Parkplatz für sein Auto kümmern, sondern auch dafür sorgen, dass Familienmitglieder, gute Freunde oder auch Nachbarn ein „wachsames Auge“ auf das Fahrzeug haben, denn: Das Auto kann durch kurzfristig eingerichtete Halteverbotszonen (z.B. für Umzüge, Reparaturen durch Gas/Wasserwerk, Filmaufnahmen, etc.) plötzlich doch unrechtmäßig geparkt sein. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besagt: Ursprünglich regulär geparkte Fahrzeuge dürfen aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone nach vollen drei Tagen Vorlaufzeit abgeschleppt werden. Der Fahrzeughalter hat die entsprechenden Kosten der Abschleppmaßnahme zu tragen.

2. Aussage: „Bei Umzügen kann ich mir einen Parkplatz reservieren.“

Korrekt ist: Parkplätze zu reservieren und diese durch Gegenstände für andere zu blockieren, ist grundsätzlich nicht erlaubt und gilt als Ordnungswidrigkeit. Beim Straßenverkehrsamt kann aber ein Parkverbot für den Umzugstag beantragt werden.

3. Aussage: „Auf Frauen-Parkplätzen dürfen nur Frauen parken.“

Korrekt ist: In der Straßenverkehrsordnung gibt es keine Frauen-Parkplätze und entsprechend keine verbindlichen Verkehrszeichen. Eine Geldbuße für dort parkende Männer kommt daher nicht infrage. Allerdings können Besitzer von Parkflächen, etwa Parkhäuser, eigene Regeln erlassen. Der Betreiber kann dort parkende Männer anweisen, den Parkplatz zu verlassen, und eventuell ein Hausverbot aussprechen.

4. Aussage: „Auf Eltern-Kind-Parkplätzen darf man auch mit älteren Kindern parken.“

Korrekt ist: Wie bei Frauen-Parkplätzen sind solche Parkplätze nicht Bestandteil der Straßenverkehrsordnung. Sie können nur auf Privatgrundstücken ausgewiesen werden. Der Betreiber des Parkplatzes kann jedoch darauf bestehen, dass die Plätze gemäß seinen Nutzungsbedingungen verwendet werden. Diese besagen oftmals, dass nah am Eingang gelegene und extra breite Stellplätze für Eltern von Babys oder Kleinkindern freigehalten werden sollen, um ihnen das Ein- und Aussteigen zu erleichtern.

5. Aussage: „Wenn ich die Warnblinkanlage einschalte, signalisiere ich, dass ich gleich zurückkomme und nicht parke.“

Korrekt ist: Die Warnblinkanlage darf nur in Gefahrensituationen benutzt werden. Ansonsten kann die Polizei ein Bußgeld von fünf Euro verhängen.

6. Aussage: „Kurzzeitiges Halten oder Parken in zweiter Reihe ist erlaubt.“

Korrekt ist: Parken in zweiter Reihe ist grundsätzlich verboten. „Parken" beginnt schon ab drei Minuten. „Halten“ (bis drei Minuten) ist in speziellen Fällen erlaubt, etwa zum Ausladen schwerer Güter oder zum Blick auf einen Stadtplan. Unberechtigtes Halten in zweiter Reihe kostet 15 Euro Bußgeld, mit Behinderung 20 Euro. Parken wird je nach Dauer noch teurer. Taxis dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Lieferfahrzeuge brauchen dazu eine Ausnahmegenehmigung.

7. Aussage: „Wenn ich zwei Minuten in ein Geschäft gehe, ist das „Halten" und nicht „Parken“.“

Korrekt ist: Wer sein Auto verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

8. Aussage: „Wenn ich einen Schaden an einem parkenden Auto verursacht habe, genügt es, einen Zettel mit meiner Anschrift hinter den Scheibenwischer zu klemmen.“

Korrekt ist: Der Zettel kann durch den Wind davonfliegen oder von jemandem entfernt werden. Deswegen sollte man auf den Besitzer warten oder die Polizei verständigen. Andernfalls handelt es sich um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Straftatbestand. Auch Bagatellschäden müssen dem Besitzer oder der Polizei gemeldet werden, um den Vorwurf der Fahrerflucht zu vermeiden. Typische Folgen von Fahrerflucht sind Geldstrafen, mindestens zwei Punkte in Flensburg sowie ein eventuelles Fahrverbot von mindestens einen Monat.

9. Aussage: „Die Parkscheibe kann ich bei Bedarf nachstellen und so die Parkzeit verlängern.“

Korrekt ist: Das ist verboten und wird wie „Parken ohne Parkscheibe“ gewertet. Erlaubt ist jedoch, einmal um den Block zu fahren und dann das Auto erneut abzustellen - mit der dann gültigen Ankunftszeit.

10. Aussage: „Wie Parkscheiben aussehen, ist nicht wichtig.“

Korrekt ist: Die Parkscheibe muss, nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung blau-weiß sowie elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein. Parkscheiben in anderen Farben und Größen sind nicht zulässig. Das Bußgeld für „Parken ohne Parkscheibe“ liegt zwischen 10 Euro (bis 30 Minuten) und 30 Euro (über drei Stunden).

11. Aussage: „Die Parkscheibe muss ich möglichst genau auf meine Ankunftszeit einstellen.“

Korrekt ist: Die Parkscheibe muss auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunftszeit eingestellt werden. Beispiel: Bei Ankunft um 9.10 Uhr ist die richtige Einstellung 9.30 Uhr. Den Zeiger zwischen die Striche zu stellen, ist nicht erlaubt und zählt als „Parken ohne Parkscheibe“.

12. Aussage: „Man kann auch elektronische Parkscheiben nutzen.“

Korrekt ist: Seit 2005 dürfen auch elektronische Parkscheiben verwendet werden, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: Die Typengenehmigung muss erteilt sein, nach dem Abstellen des Fahrzeugmotors darf sie die Einstellung nicht ändern und die Parkscheibe muss gegen jegliche Eingriffe gesichert sein. Auf der Vorderseite trägt sie eine Abbildung des Verkehrszeichens 314, über dem Display steht das Wort „Ankunftszeit“, im Display befindet sich eine 24-Stunden-Zeitangabe mit einer Zahlenhöhe von mindestens zwei Zentimetern und die elektronische Parkscheibe muss von außen gut und zweifelsfrei lesbar sein.
 


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