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Nordrhein-Westfalen | 09.12.2016

Wer darf auf Sonderparkplätzen parken?

Streit im Straßenverkehr – typische Situationen. Serie, Teil 1

Eine typische Situation bei der Parkplatzsuche, vor allem in der stressigen Weihnachtszeit: Ein Fahrer steuert seinen Wagen zielstrebig auf den ausgewiesenen „Mutter+Kind-Parkplatz“ an einem Supermarkt, um sich einen längeren Fußweg zu ersparen. Eine Mutter muss nun zu einer weiter entfernten, engeren Parklücke fahren. Nur mit Mühe gelingt es ihr, das Kind aus dem Fahrzeug zu heben.

Parkplätze für Eltern mit Kindern oder Parkplätze für Schwerbehinderte haben neben dem Breitenvorteil auch einen Standortvorteil. Die Versuchung ist groß, einen solchen Platz zu besetzen. Das kann allerdings teuer werden: Unberechtigtes Parken auf gesonderten Parkflächen (z.B. für Schwerbehinderte) im öffentlichen Straßenraum wird mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro belegt. Darüber hinaus kann sofort kostenpflichtig abgeschleppt werden. Auf privaten Stellplätzen (z.B. am Supermarkt) drohen eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe und ebenfalls das sofortige kostenpflichtige Abschleppen, wenn entgegen der Beschilderung geparkt wird. Darauf weist der ADAC Nordrhein hin.

Sonderparkplätze werden eingerichtet, um besonderen Verkehrsteilnehmern das Leben zu erleichtern. Sie sind oft nahe am Eingang und deutlich breiter als andere Stellplätze. Zum Aus- und Einsteigen benötigen Gehbehinderte mehr Platz – genauso wie Eltern, um ihr Kind in der Babyschale aus dem Auto zu heben oder auf dem Rücksitz an- oder abzuschnallen. Personen ohne Einschränkung sollten daher den längeren Weg in Kauf nehmen.

Die allgemeinen Regeln zum Parken und Anhalten im öffentlichen Verkehrsraum sind in §12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erklärt.

Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das auch in §1 StVO verankert ist. Zum fairen und rücksichtsvollen Verhalten im Straßenverkehr kann jeder beitragen.


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