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Nordrhein-Westfalen | 13.06.2023

Neues Flugchaos im Sommer? Das rät der ADAC in NRW Reisenden vor dem Abflug

Nach chaotischen Zuständen an Flughäfen 2022 rät der ADAC in NRW Flugreisenden, sich auch in dieser Urlaubssaison auf mögliche Probleme vorzubereiten.

Nach den chaotischen Zuständen an deutschen Flughäfen im vergangenen Sommer rät der ADAC in NRW Flugreisenden, sich auch in dieser Urlaubssaison auf mögliche Probleme im Reisebetrieb vorzubereiten. „Falls sich die Situation an deutschen Flughäfen in diesem Sommer wiederholt, ist es für Fluggäste ratsam, sich schon vorab mit ihren Rechten vertraut zu machen“, sagt ADAC Verbraucherschützerin Elke Hübner. Verspätete und ausgefallene Flüge, lange Schlangen an den Sicherheitskontrollen und verlorene Koffer und Taschen waren in der Urlaubssaison 2022 an den Flughäfen an der Tagesordnung.

Flug verpasst wegen zu langen Kontrollen: Viele Reisende verpassten wegen der überlasteten Sicherkontrollen im vergangenen Jahr ihren Flug und blieben am Flughafen stecken. Der ADAC empfiehlt, auch in diesem Sommer frühzeitig am Flughafen zu sein und mehrere Stunden Pufferzeit einzuplanen. „Wer wegen zu langen Wartezeiten am Sicherheitscheck seinen Flug verpasst und deshalb Ansprüche geltend machen will, der sollte sich rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle eingefunden haben“, erklärt die ADAC Expertin. Das Problem: Was „rechtzeitig“ ist, lässt sich nicht generell definieren und ist im Zweifel eine Einzelfallentscheidung. Anhaltspunkte dafür können die Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft sein. Wenn Reisende eine Pauschalreise gebucht haben, muss der Reiseveranstalter dafür Sorge tragen, dass sie anderweitig zum Urlaubsort gelangen. Noch am Flughafen sollte unverzüglich der Reiseveranstalter informiert und um Hilfe gebeten werden.

Bei einzelnen Flügen ist die Situation anders: Da die Sicherheitskontrollen der Bundespolizei obliegen, die diese oft an private Firmen auslagert, fällt diese Verzögerung nicht in den Einflussbereich der Airline. Mögliche Ansprüche können dann nur gegenüber dem Staat geltend gemacht werden. „In einem ersten Schritt raten wir Betroffenen, sich dazu an eine Bundespolizeidirektion zu wenden“, sagt ADAC Rechtsexpertin Hübner.

Gepäck verloren oder verspätet:
Wenn auf dem Weg zum Urlaubsort aufgegebenes Gepäck am Flughafen verloren geht, Koffer verspätet ankommen oder beschädigt werden, kann grundsätzlich Schadensersatz verlangt werden. Reisende sollten unbedingt schon am Flughafen aktiv werden und am Schalter der Airline einen sogenannten Property Irregularity Report (PIR) ausfüllen. Damit können sie nachweisen, dass das Problem im Zusammenhang mit dem Flug entstanden ist - das gilt auch für Pauschalreisende. Wichtig ist zudem, dass der Gepäckaufkleber vom Check-in als Nachweis aufbewahrt wird. „Fehlt der Koffer nach dem Hinflug, dürfen Ersatzkleidung und Hygieneartikel gekauft werden und müssen von der Fluggesellschaft erstattet werden“, erklärt Hübner. „Bei der Ersatzkleidung muss es sich allerdings um notwendige Bekleidung handeln.“ Die Kaufbelege dafür sollten unbedingt aufbewahrt werden. Der ADAC rät Reisenden, die etwa zu zweit unterwegs sind und mehrere Gepäckstücke aufgeben, Bekleidung für beide auf mehrere Koffer zu verteilen, um am Zielort für den Fall eines Verlustes versorgt zu sein.

Beschädigtes und verlorengegangenes Gepäck muss innerhalb von sieben Tagen schriftlich bei der Airline gemeldet werden. Ist ein Koffer mehr als 21 Tage verspätet, gilt er als verloren. Dann muss die Fluggesellschaft für den Verlust aufkommen, wobei die Höhe der maximalen Entschädigung bei 1500 Euro pro Reisendem liegt. „Wertsachen wie Schmuck, Geld oder Laptops sind von der Haftung ausgenommen und sollten daher im Handgepäck mitgenommen werden“, rät die ADAC Expertin. Für nachweislich neue Gegenstände muss die Airline den Neupreis erstatten, für gebrauchte Dinge erhalten Betroffene den Zeitwert.

Flugausfall- oder verspätung:
Stranden Fluggäste am Flughafen, weil der Flug ausgefallen ist, können sie den vollständigen Ticketpreis zurückverlangen. Gleichzeitig haben sie in der EU einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. „Dieser pauschale Schadenersatz kann immer dann vom Fluggast verlangt werden, wenn ein Flug aus der EU weniger als 14 Tage im Voraus annulliert wird“, erklärt Hübner. Je nach Flugstrecke können das 250 bis 600 Euro sein. Ähnlich hoch ist der Anspruch bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Reisende sollten sich immer den Grund für die Nichtbeförderung (bei Überbuchung), Annullierung oder Verspätung bestätigen lassen. Ab zwei Stunden Wartezeit stehen Betroffenen Essen und Getränke zu. Wird der Ersatzflug erst am nächsten Tag durchgeführt, können sie ein Hotel für die Übernachtung sowie den Transport dorthin und zurück verlangen.

Auch Fluggäste, die ihren Anschlussflug wegen einer Verspätung verpassen, haben das Recht auf Entschädigung. Allerdings nur, wenn die Gesamtstrecke als einheitlicher Flug gebucht worden ist. Fluggesellschaften können die Ausgleichszahlung jedoch verweigern, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände wie etwa Unwetter, Streiks, Naturkatastrophen oder politische Unruhen vorliegen. „In diesen Fällen müssen sie jedoch nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Beeinträchtigung für den Fluggast so gering wie möglich zu halten“, sagt Hübner.

Ein O-Ton-Paket (Audio) für redaktionelle Zwecke können Sie hier herunterladen: https://cloud.adac-nrh.de/s/qKnRHjXd5tzy7Do
 


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