Die Seite benötigt aktiviertes Javascript! Wie Sie JavaScript in Ihrem Browser aktivieren

Nordrhein-Westfalen | 15.06.2020

Kostenfalle Supermarkt-Parkplatz

Immer mehr Supermarktketten lassen ihren Kundenparkplatz überwachen und verlangen bei Verstößen gegen die Parkordnung Vertragsstrafen. ADAC Mitglieder sprechen von Abzocke und fehlender Kulanz.

Schlechte Lesbarkeit der Parkbedingungen, Abzocke von treuen Kunden und fehlende Kulanz: Nach einem Aufruf des ADAC Nordrhein zur privaten Parkraumbewirtschaftung von Supermarkt-Parkplätzen haben 2019 hunderte Mitglieder ihrem Ärger in Erfahrungsberichten Luft gemacht. Aufgrund des hohen Parkdrucks in Großstädten oder in der Nähe von Bahnhöfen und Einkaufszentren lassen auch in NRW immer mehr Supermarktketten ihren Kundenparkplatz überwachen und verlangen bei Verstößen gegen die Parkordnung Vertragsstrafen. „Gegen eine Bewirtschaftung mit Augenmaß und dem Ziel, den eigenen Kunden genug Parkplätze zur Verfügung zu stellen, ist nichts einzuwenden. Wenn aber nicht nur Falschparker, sondern auch Kunden wegen kleinsten Verstößen systematisch zur Kasse gebeten werden, schrillen bei uns die Alarmglocken“, erklärt Verbraucherschützerin Elke Hübner vom ADAC Nordrhein.

Ein weiteres Problem: Teilweise werden zusätzlich hohe Bearbeitungs- und Mahngebühren sowie Inkassokosten in Rechnung gestellt. „Der Gesamtbetrag liegt dann schnell bei über 100 Euro. Das ist ein echter Kosten-Hammer“, sagt Hübner. Derartige Kosten, die über die Vertragsstrafe hinaus gehen, müssen laut der ADAC Juristin aber nur bei Verzug gezahlt werden, also wenn der Parkende einen Zahlschein erhalten und nicht fristgerecht bezahlt hat. Erscheinen diese unverhältnismäßig, lohnt sich die Überprüfung durch einen Anwalt, insbesondere, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.

Die meisten Mitgliederzuschriften betrafen die Parkplätze von ALDI und der REWE Group. Bewirtschaftet werden diese Parkplätze häufig von den Unternehmen Park & Control PAC GmbH, fair parken GmbH oder PRS Parkraum Service GmbH. Die Höhe der Vertragsstrafe liegt in der Regel zwischen 25 und 30 Euro. Am „günstigsten“ ist PRS Parkraum Service GmbH mit 15 Euro. „In den meisten uns geschilderten Fällen haben die Mitglieder gezahlt, um höhere Kosten und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Einkaufen wollen viele aber zukünftig woanders. Die Parkplatzeigentümer sollten sich solch eine geschäftsschädigende Überwachungspraxis also gut überlegen", sagt Hübner. Der ADAC Nordrhein fordert mehr Kulanz: Kunden, die beim Einkaufen im Supermarkt zum Beispiel nur die Parkscheibe vergessen haben, sollte gegen Vorlage des Kassenbons die Vertragsstrafe erlassen werden. „Wer sich sofort beim Filialleiter beschwert und seinen Einkauf nachweist, kann auf eine Annullierung und zumindest Reduzierung des Betrags hoffen“, rät die Verbraucherschützerin.

Auf Nachfrage des ADAC Nordrhein waren nur zwei der vier angeschriebenen Parkraumbewirtschafter zu einer Stellungnahme bereit. Die fair parken GmbH und ParkRaum-Management PRM GmbH stellten bei vergessener Parkscheibe einen kulanten Umgang mit Kunden in Aussicht, sofern der Kassenzettel vorgelegt werden kann. Außerdem würden Kunden statt einer direkten Sanktionierung erst einmal vor Ort angesprochen. Die Erfahrungsberichte der ADAC Mitglieder bestätigten dieses Vorgehen nur selten. In einigen Fällen wurden Forderungen bei Vorlage des Kassenbons zumindest im Nachgang fallen gelassen. Die Unternehmen Park & Control PAC GmbH und PRS Parkraum Service GmbH wollten sich nicht äußern.

Der ADAC Nordrhein hat auch die betreffenden Supermärkte LIDL, REWE, ALDI, EDEKA und PENNY um eine Stellungnahme gebeten. Alle Unternehmen versprachen eine kulante Lösung für tatsächliche Kunden. LIDL überwacht nach eigenen Angaben die Parkdauer auf etwa der Hälfte seiner Parkplätze mit Bodensensoren. „Das ist grundsätzlich zu begrüßen, denn damit entfällt das lästige Auslegen einer Parkscheibe. Es muss aber gewährleistet sein, dass die Sensorik einwandfrei funktioniert, damit im Zweifel ein Fehlverhalten belegt werden kann“, erklärt Rechtsexpertin Hübner. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die betreffenden Supermärkte teilweise nur Mieter in einem Gewerbepark mit mehreren Einzelhandelsgeschäften sind. Die Einflussmöglichkeiten auf den vom Eigentümer des Gewerbeparks beauftragten Parkraumbewirtschafter sind in diesen Fällen gering.

Der ADAC Nordrhein fordert von Supermarktketten und Parkraumbewirtschaftern:

  • Die Höhe der Vertragsstrafe sollte sich an der Untergrenze des Bußgeldes für einen schlichten Parkverstoß orientieren, also nicht mehr als 20 Euro betragen. Damit kann die allgemeine Akzeptanz der Parkraumbewirtschaftung erhöht werden. Viele ADAC Mitglieder halten Vertragsstrafen in Höhe von 30 Euro für überzogen.
  • Der Begriff „Vertragsstrafe“ muss auf der Beschilderung besonders hervorgehoben werden, damit Kunden auch bei einem flüchtigen Blick auf das Schild erkennen können, was ihnen bei einem Verstoß gegen die Parkplatzbedingungen droht. Auf unscheinbare Schilder oder Tafeln mit langen Texten in kleinster Schriftgröße muss verzichtet werden. Die von einigen Unternehmen bereits verwendeten Piktogramme sollten standardisiert genutzt werden, da sie die Kenntnisnahme erleichtern und verständlicher sind.
  • Gegen offensichtliche Kunden des Supermarktes, die lediglich vergessen haben, eine Parkscheibe auszulegen, sollte von der Erhebung einer Vertragsstrafe abgesehen werden. Trifft das Überwachungspersonal beim Kontrollgang einen Kunden an, der die Parkscheibe vergessen hat, sollte vor Verhängung einer Vertragsstrafe die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen oder den Einkauf nachzuweisen.
  • Dass der Kunde nach seinem Einkauf bei den betreffenden Supermärkten im Anschluss eventuell auch noch kurz den benachbarten Mitbewerber aufsucht und folgerichtig sein Fahrzeug nicht extra umsetzt, sollte großzügig vom Parkplatzeigentümer/Parkraumbewirtschafter toleriert werden. Kurze Fahrten, nur um einen neuen Parkplatz wenige Meter neben dem alten zu suchen, sind ökologisch unsinnig.
  • Kommen Kennzeichenscanner bei der Ein- und Ausfahrt zur elektronischen Überwachung der Parkzeit zum Einsatz, sollte die Einhaltung von Datenschutzvorschriften besonders sensibel gehandhabt werden.
  • Begrüßenswert ist die Möglichkeit, den nachts häufig verwaisten Parkplatz mittels Smartphone-App gegen eine Gebühr zum Beispiel den Nachbarn zur Verfügung zu stellen. So wird freier Parkraum rund um die Uhr optimal genutzt.

Verbraucher-Tipps des ADAC Nordrhein zur Vermeidung von Forderungen:

  • Achten Sie beim Befahren des Parkplatzes auf Hinweisschilder und beachten Sie die Regeln zur Parkplatznutzung und Parkzeitbeschränkung.
  • Deponieren Sie eine Parkscheibe gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug.
  • Lassen Sie sich einen Kassenbon geben und bewahren Sie diesen nach dem Einkauf auf, um bei Bedarf dokumentieren zu können, dass Sie Kunde des Geschäfts waren.
  • Sollten Sie nach dem Einkauf einen Zettel mit einer Vertragsstrafe an Ihrer Windschutzscheibe finden, beschweren Sie sich nach Möglichkeit unverzüglich beim Marktleiter des Supermarktes oder bei dem vom Supermarkt beauftragten Parkraumbewirtschafter.
  • Haben Sie eine Forderung erhalten, die Ihnen unangemessen hoch erscheint, lassen Sie sich als ADAC Mitglied rechtlich beraten oder beauftragen Sie mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken einen Rechtsanwalt zur Abwehr von unberechtigten Forderungen.

Fragen und Antworten zur privaten Parkraumbewirtschaftung von Supermarkt-Parkplätzen im Überblick:

Was ist die Rechtsgrundlage?

Wer sein Fahrzeug auf einem Kundenparkplatz abstellt, geht durch sogenanntes konkludentes Handeln ein Vertragsverhältnis ein. Viele der auf dem Parkplatz angeschlagenen Geschäftsbedingungen (AGB) sehen vor, dass bei Verstößen gegen die Parkordnung (z.B. durch Nichtziehen eines Parkscheins, Nichteinlegen der Parkscheibe, Überschreitung der erlaubten Parkzeit) eine Vertragsstrafe fällig wird. Meist gehen die Gerichte davon aus, dass Vertragsstrafen wirksam vereinbart werden können, wenn man sich in Kenntnis (oder bei zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme) der AGB unberechtigt bzw. gegen die Nutzungsbedingungen verstoßend auf Privatparkplätze stellt. An die Sichtbarkeit der Beschilderung mit den AGB werden meist nur geringe Anforderungen gestellt. Dem Parkenden wird in der Regel zudem zugemutet, dass er sich nach entsprechenden Schildern umschaut.

Wer muss zahlen?

Grundsätzlich muss der Fahrer bezahlen. Nur dieser kann mit dem Abstellen des Kfz einen Vertrag abschließen. Die Ermittlung des Fahrers ist für die Parkraumbewirtschafter aber aufwendig, so dass sie sich bei Nichtbezahlung der Vertragsstrafe zunächst an den Halter wenden. Der Halter wird nicht Vertragspartner, wenn er das Auto nicht selbst auf dem Parkplatz abgestellt hat. Wird der Halter dennoch in Anspruch genommen, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.12.2019) entschieden, dass auch der Kfz-Halter bei einem Verstoß gegen die Parkordnung auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften kann, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen. Er muss im Rahmen der „sekundären Darlegungslast“ vortragen, wer als Nutzer des Pkw im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam.

Ist eine Unterlassungserklärung zulässig?

Ja, mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung soll sich der Halter verpflichten, eine saftige Strafe (meist einige Hundert Euro) zu bezahlen, wenn sein Kfz erneut verbotswidrig auf dem Parkplatz abgestellt wird. Eine solche Erklärung kann schon beim ersten Verstoß verlangt werden, ebenso wenn der Halter auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Oft beauftragen die Parkraumbewirtschafter für die Abgabe der Unterlassungserklärung einen Rechtsanwalt, der beim Halter die Anwaltsgebühren (ca. 150 Euro) geltend macht. Die Anwaltsgebühren können nur eingefordert werden, wenn der Parkraumbewirtschafter als Unternehmen ein solches Vorgehen zum ersten Mal macht. Bei wiederholter Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist der Bewirtschafter als geschäftserfahren zu bewerten, da die Unterlassungserklärungen einheitlich sind und ein weiterer Einzelfall keinen besonderen Mehraufwand bedeutet. Die Kosten des Rechtsanwalts muss der Betroffene dann nicht tragen.

Wie hoch sind die Vertragsstrafen für unberechtigtes Parken?

Die Vertragsstrafen liegen in der Regel mit 25 bis 30 Euro über dem, was bei einem schlichten Parkverstoß im öffentlichen Verkehrsraum fällig wird, sind aber leider üblich und werden vom BGH (siehe Urteil vom 18.12.2019) auch nicht als unangemessen angesehen.

Sind zusätzliche Kosten gerechtfertigt?

Zusätzliche Kosten zur Vertragsstrafe (z.B. Bearbeitungs- oder Mahngebühren, Inkassokosten) müssen nur bei Verzug gezahlt werden, d.h. wenn der Parkende einen Zahlschein erhalten und nicht fristgerecht bezahlt hat. Der Parkraumbewirtschafter muss nachweisen können, dass der Fahrer den Zahlschein wirklich bekommen hat. Bei den Zusatzgebühren wie Bearbeitungs- bzw. Mahngebühren muss auch überprüft werden, ob diese der Höhe nach nachvollziehbar sind. Dies ist oft nicht der Fall. Gleiches gilt auch für die Geltendmachung von Inkasso- und/oder Rechtsanwaltskosten.

Was rät der ADAC Nordrhein Autofahrern, die eine Vertragsstrafe auf einem Kundenparkplatz erhalten haben?

Als Kunde des Supermarktes sollte man versuchen, über die Vorlage des Kassenbons beim Parkraumbewirtschafter eine Annullierung und zumindest Reduzierung der Vertragsstrafe auf Kulanz zu erwirken. Wenn jemand nicht als Kunde, sondern als Fremdparker sein Fahrzeug auf dem Supermarktparkplatz abgestellt hat, raten wir bei einer Vertragsstrafe von 20 bis 30 Euro dazu, auch aufgrund des Prozesskostenrisikos eher zu zahlen. Werden allerdings unverhältnismäßig hohe Kosten geltend gemacht, lohnt sich die Überprüfung durch einen Anwalt, insbesondere, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.

Was muss ich tun, wenn ich nicht zahlen will?

Wer sich entschließt, die Vertragsstrafe nicht zu zahlen, sollte zur Vermeidung weiterer Kosten gegenüber dem Parkraumbewirtschafter umgehend schriftlich dazu Stellung nehmen. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass man außergerichtlich nicht oder nicht mehr als einen bestimmten Betrag bezahlen will. So vermeidet man, dass Inkassokosten geltend gemacht werden können. Diese können nicht verlangt werden, wenn sich der Schuldner außergerichtlich nachweisbar und eindeutig zahlungsunfähig oder -unwillig zeigt. Es muss dann aber mit weiteren - immer höheren - außergerichtlichen Forderungen gerechnet werden. Eine gerichtliche Klärung wird zwar selten gesucht, es gab aber schon einige Verfahren, vor allem, wenn der Pkw-Fahrer bekannt war.

Muss ein Parkraumbewirtschafter am Fahrzeug einen Falschparker-Hinweis darauf anbringen (lassen)?

Nein, es muss kein Hinweis vor Ort hinterlassen werden. Allerdings muss im Verfahren natürlich der Beweis erbracht werden, dass das Auto tatsächlich auf dem Parkplatz gestanden hat.

Wer ist in der Beweispflicht?

Der Auftraggeber, der den Parkraumbewirtschafter einsetzt.

Welche Beweismittel werden im Zweifel vor Gerichten anerkannt?

Fotos, Protokolle oder Zeugenaussagen können entsprechende Beweismittel sein. Natürlich sind Parkraumbewirtschafter ein „schöner“ Zeuge für den Auftraggeber. Aber: Die Gerichte berücksichtigen auch, dass die Parkraumbewirtschafter damit Geld verdienen.

Kann der Autofahrer sich gegen ein Abschleppen seines Wagens wehren?

Wenn man sein Fahrzeug zum Beispiel auf einem Supermarkt- oder Restaurantparkplatz abstellt, ohne selbst Kunde zu sein, ist gegen das Abschleppen grundsätzlich nichts einzuwenden. In diesen Fällen hat der Grundstücksbesitzer ein Interesse, seinen Parkplatz für seine Kunden oder Gäste frei zu halten. Wer sein Fahrzeug trotzdem dort abstellt, kann nicht darauf vertrauen, dass dies geduldet wird. Das Fahrzeug kann auf dessen Kosten abgeschleppt werden.

Wichtig: Es gibt Firmen, die systematisch Parkplätze nach Falschparkern absuchen. Dabei handelt es sich um Dienstleistungsfirmen, die der Parkplatzbesitzer beauftragt, um den Parkplatz zu überwachen. Die Abschleppkosten betragen meist um die 150 Euro (erhebliche Zuschläge beim Abschleppen in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen). Oftmals soll aber vom Falschparker auch die Tätigkeit der Dienstleistungsfirma bezahlt werden. Dies ist nicht zulässig. Es gibt auch Fälle, in denen der Grundstücksbesitzer die Parküberwachungsfirma gar nicht beauftragt hat. Dann muss deren Tätigkeit nicht bezahlt werden, da die Firma keinen Anspruch gegenüber dem Falschparker hat.

Wann lohnt es sich, die Abschleppkosten zu überprüfen?

  • Das Fahrzeug wird von einem Parkplatz abgeschleppt und man bekommt es erst gegen Zahlung eines hohen Betrages wieder.
  • Der Wagen wurde zwar nicht abgeschleppt, man erhält aber eine Aufforderung, die Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens und die Beweissicherung zu zahlen.
  • Man soll zusätzlich zu den Abschleppkosten z.B. eine Pauschale für die Einschaltung eines Parkwächters, Fahrtkostenpauschale oder Ermittlungs- und Mahnkosten bezahlen.
  • Das Fahrzeug wird z. B. nachts von einem leeren Parkplatz abgeschleppt. Dann kann das Abschleppen unverhältnismäßig sein.

 


Bild herunterladen