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Nordrhein-Westfalen | 08.11.2017

So kommen Autofahrer sicher durch die „fünfte Jahreszeit“

Tipps vom ADAC Nordrhein zum Karnevalsauftakt

In den Karnevalshochburgen an Rhein und Ruhr startet am 11.11. die „fünfte Jahreszeit“. Feiernde, die mit dem Auto unterwegs sind, sollten sich an einige Regeln halten, rät der ADAC Nordrhein.

Wer Alkohol trinken möchte, sollte auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxi umsteigen. Die Strafen für Trunkenheit beim Autofahren sind hoch. Schon 0,5 Promille Blutalkohol am Steuer können weitreichende Folgen haben: Ab 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat. Aber bereits ab 0,3 Promille und auffälligem Fahren oder Unfall drohen der Führerscheinentzug und ein Strafverfahren. Als absolut fahruntüchtig gilt ein Autofahrer mit 1,1 Promille.

Für Fahranfänger gelten verschärfte Regelungen. Alle Fahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alle älteren Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, unterliegen einem absoluten Alkoholverbot. Ein Verstoß hiergegen wird mit einem Regelsatz von mindestens 250 Euro sanktioniert und im Flensburger Fahreignungsregister mit einem Punkt bewertet. Die Anordnung eines Aufbauseminars und Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre sind die Folge.

Seit 19.10.2017 ist es außerdem verboten, das Gesicht während der Fahrt zu verhüllen. Das Verbot dient in erster Linie der Erkennbarkeit des Fahrers und umfasst auch Karnevals-Masken. Ein Autofahrer mit Maske riskiert nach der neuen Regelung ein Bußgeld von 60 Euro. Nicht verboten sind Kopfbedeckungen, die das Gesicht weitgehend freilassen und Gesichtsbemalung oder Schminke.


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