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Nordrhein-Westfalen | 21.02.2017

Sicher unterwegs im Karneval

Der ADAC Nordrhein rät: Das Auto an den „jecken Tagen“ besser stehen lassen

Die Karnevalsaison erreicht jetzt ihren Höhepunkt. Für alle Jecken gilt: Alkohol trinken und Autofahren vertragen sich nicht. Wer trinken möchte, sollte sich nicht ans Steuer setzen! Schon geringe Mengen Alkohol mindern die Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit. In Deutschland gilt zwar die 0,5-Promille-Grenze, aber wer den Verkehr gefährdet oder einen Unfall verursacht, begeht schon ab 0,3 Promille eine Straftat. Diese wird meist mit einer hohen Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet.

Jecken sollten sich darüber hinaus auch nicht mit jedem Kostüm hinters Steuer setzen. Bewegungsfreiheit, Gehör und Sicht dürfen nicht eingeschränkt werden. Damit sind viele Gesichtsmasken, aber auch farbige Kontaktlinsen oder extra lange falsche Wimpern tabu. Bei Verstößen ist ein Bußgeld von mindestens zehn Euro fällig. Und wenn es dann auch noch kracht? Kommt es wegen des Kostüms zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung das Verhalten als grob fahrlässig auslegen und eine vollständige Übernahme des Schadens ablehnen. Auch im Haftpflichtfall droht dem Fahrer eine Kürzung der Ansprüche wegen möglichem Mitverschulden.

Wer an Karneval nicht auf Alkohol verzichten möchte, sollte auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxi umsteigen. Allerdings nicht auf das Fahrrad, denn „don’t drink and drive“ gilt auch für radelnde Führerschein-Besitzer. Wer mit 0,3 Promille im Blut auffällig fährt oder gar unter Alkoholeinfluss einen Unfall mitverursacht, dem droht ebenfalls ein Strafverfahren. Ab einem Promillegehalt von 1,6 im Blut gelten auch Fahrradfahrer als absolut fahruntauglich. Wer dann trotzdem fährt, begeht in jedem Fall eine Straftat. Neben einer empfindlichen Geldstrafe und drei Punkten in Flensburg müssen sich Radfahrer dann einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) stellen, die die Kraftfahreignung überprüft. Im schlimmsten Fall kann dem Verkehrssünder im Anschluss die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Eine üppige Mahlzeit schafft übrigens keine Grundlage für den Alkohol-Genuss. Ein voller Magen kann die Aufnahme des Alkohols nicht verhindern, sondern bestenfalls verzögern.


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