Karneval an Rhein und Ruhr: Das gilt beim Autofahren
Der ADAC Nordrhein erklärt, worauf Autofahrer und Feiernde während der Karnevalszeit in punkto Alkohol und Verkleidung achten sollten.
Karneval an Rhein und Ruhr steht für Lebensfreude, Ausgelassenheit und gemeinsames Feiern. Doch auch während der „fünften Jahreszeit“ gibt es im Straßenverkehr keine Narrenfreiheit. Darauf weist der ADAC Nordrhein hin und erklärt, worauf Autofahrer und Feiernde in punkto Alkohol und Verkleidung achten sollten.
Alkoholgrenzen: Wer mit 0,5 Promille am Steuer erwischt wird, muss mit mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Auch geringere Alkoholwerte können erhebliche Folgen haben: Wer mit 0,3 Promille einen Unfall verursacht oder alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten zeigt, begeht eine Straftat und muss neben einer Geldstrafe mit mindestens sechs Monaten Führerscheinentzug rechnen. Für E-Scooter gelten dieselben Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.
„Wer beim Feiern nicht auf alkoholhaltige Getränke verzichten möchte, sollte das Auto lieber stehen lassen. Ansonsten gefährdet man nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer“, rät Prof. Dr. Roman Suthold vom ADAC Nordrhein. Der Mobilitätsexperte empfiehlt stattdessen, öffentliche Verkehrsmittel, Taxis oder andere Fahrdienste zu nutzen.
Zudem warnt der ADAC vor dem Gedanken, sich an die gesetzlich vorgeschriebene Promillegrenze herantrinken zu können. „Mit so einer Idee ist man auf dem Holzweg. Individuelle Faktoren wie Gewicht, Geschlecht und Tagesform können die Wirkung von Alkohol zusätzlich beeinflussen“, erklärt Suthold.
Für Fahranfänger in der Probezeit oder junge Fahrer bis 21 Jahre gilt ein absolutes Alkoholverbot. Wer dennoch alkoholisiert fährt, zahlt 250 Euro Bußgeld und bekommt einen Punkt. Außerdem muss man ein Aufbauseminar absolvieren (Kosten 200 bis 500 Euro) und die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre.
Nicht zu unterschätzen ist laut ADAC Nordrhein auch der sogenannte Restalkohol am Morgen nach der Karnevalsfeier. Alkohol wird je nach Person unterschiedlich abgebaut, im Durchschnitt jedoch nur 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde. Eine lange Partynacht mit Alkoholkonsum könnte also dazu führen, dass man am nächsten Tag noch nicht fahrtüchtig ist.
Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, sollte beachten, dass hier ab 1,6 Promille auch eine Straftat vorliegt. Bereits bei geringeren Alkoholwerten können Ausfallerscheinungen aber schon dazu führen, dass eine strafrechtliche Verfolgung wegen relativer Fahruntüchtigkeit droht.
Verkleidung am Steuer: Laut ADAC Nordrhein ist es zwar nicht grundsätzlich verboten, kostümiert Auto zu fahren. Dabei dürfen Sicht, Gehör- und Bewegungsfreiheit jedoch nicht eingeschränkt sein. Auch das Gesicht darf während der Fahrt nicht verdeckt oder verhüllt sein. Andernfalls droht ein Bußgeld von 60 Euro. Bei einem Unfall kann die Vollkaskoversicherung die Kostenübernahme teilweise ablehnen und in der Kfz-Haftpflicht kann sich eine Mithaftung ergeben.
Ein O-Ton-Paket (Audio) zur redaktionellen Verwendung können Sie hier herunterladen: https://cloud.adac-nrh.de/s/JcoeeQnjfXtLT9s
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