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Nordrhein-Westfalen | 28.05.2018

Fußball-WM: Fahnen, Spiegelsocken, Autokorso

Der ADAC Nordrhein e.V. informiert, was im Straßenverkehr erlaubt ist.

Am 14. Juni beginnt die Fußball-Weltmeisterschaft in Russland. Viele Autofahrer dekorieren ihr Fahrzeug dann wieder in den Landesfarben ihrer Mannschaft. Doch was ist im Straßenverkehr erlaubt und welche Regeln müssen beachtet werden? Rechtsexpertin Alexandra Elhöft vom ADAC Nordrhein e.V. klärt auf: „Selbstverständlich darf man auch beim Autofahren seine Fußball-Begeisterung zeigen, solange der Fahrer freie Sicht hat und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.“ Grundsätzlich gilt: Fahnen und andere Fanartikel müssen stabil am Fahrzeug befestigt sein.

Ein Klassiker sind die sogenannten „Spiegelsocken“. Sie sind allerdings nur dann erlaubt, wenn die Blinker nicht - wie bei vielen modernen Autos - im Seitenspiegel integriert sind. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei den beliebten Fähnchen für die Fenster kommt es auf das Fahrtempo an. Ab etwa 50 km/h steigt die Gefahr, dass die Halterung abreißt. „Im Stadtverkehr gibt es in der Regel keine Probleme. Vor Fahrten auf der Landstraße oder der Autobahn sollte man die Fähnchen aber lieber abnehmen“, rät Alexandra Elhöft. Generell verboten ist es, großformatige Flaggen an einer langen Stange während der Fahrt aus dem Fenster zu halten. Entsteht durch eine solche Fahne ein Schaden oder kommt es zum Unfall, kann die Versicherung Regressansprüche an den Fahrzeughalter stellen.

Autokorsos: Erlaubt oder nicht?

Streng genommen sind auch Autokorsos nicht erlaubt. „Erfahrungsgemäß drückt die Polizei während einer Fußball-WM aber ein Auge zu, wenn die Sache nicht aus dem Ruder läuft“, sagt die Verbraucherschützerin des ADAC Nordrhein e.V. Wichtig: Auch im Autokorso gilt die Straßenverkehrsordnung. Anschnallen ist - außer bei Schrittgeschwindigkeit - ebenso Pflicht wie die Beachtung der Verkehrszeichen und Ampeln. Keinen Spaß versteht die Polizei bei Alkohol am Steuer, und auch das Hinauslehnen aus dem Fenster oder Schiebedach ist nicht gestattet. Bei einem Unfall während eines Autokorsos haftet die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Auch Mitinsassen im Fahrzeug haben ggf. Ansprüche gegenüber der Versicherung. Wenn allerdings eine Verletzung durch Mitverschulden (z.B. Verletzung der Anschnallpflicht) entsteht, kann dies im Einzelfall zu einer Mithaftung führen.
 


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