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Nordrhein-Westfalen | 22.06.2021

Flugreisen im Sommer: ADAC Nordrhein erklärt Corona-Regeln und gibt Tipps

Der ADAC Nordrhein fasst die wichtigsten Corona-Regeln für Flugreisen zusammen, gibt Tipps für die Reisevorbereitung und erklärt die Rechtslage bei Flugausfall oder Verspätung.

Immer mehr Flugzeuge heben wieder zu beliebten Ferienorten ab. Besonders Spanien und Griechenland stehen als klassische Strandurlaubsziele hoch im Kurs. Was müssen Flugreisende diesen Sommer beachten? Welche Reisedokumente gehören ins Handgepäck? Und was tun, wenn der Flug annulliert wird? Der ADAC Nordrhein fasst die wichtigsten Corona-Regeln zusammen, gibt Tipps für die Reisevorbereitung und erklärt die Rechtslage bei Flugausfall oder Verspätung. Seriöse Informationen finden Urlauber auch auf den Internetseiten des ADAC (adac.de) sowie des Auswärtigen Amtes und Robert-Koch-Instituts. Der ADAC Nordrhein empfiehlt zudem, sich auch während der Reise über die geltenden Bestimmungen am Urlaubsort auf dem Laufenden zu halten, da diese je nach Infektionslage schnell geändert werden können.

Corona-Test vor der Reise: Trotz gelockerter Einreisebeschränkungen in vielen Ländern und Sonderrechten für vollständig Genesene oder Geimpfte brauchen Flugreisende je nach Urlaubsziel noch einen negativen Corona-Test. Eine Länder-Übersicht des ADAC gibt es unter https://www.adac.de/news/corona-einreiseverbote. Anerkannt werden in der Regel PCR-Tests sowie teilweise auch Antigen-Schnelltests, sofern sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien erfüllen. Corona-Selbsttests für zu Hause, die in Discountern oder Drogeriemärkten erhältlich sind, werden laut ADAC bei Ein- oder Ausreisekontrollen hingegen nicht als Testnachweis akzeptiert. Der ADAC Nordrhein empfiehlt, den Test frühzeitig und nicht erst am Flughafen zu machen. Wichtig aber: Sich über die Gültigkeitsdauer des Tests informieren. Bei einem kurzfristigen Test am Flughafen besteht hingegen die Gefahr, dass die Einreisegenehmigung nicht mehr rechtzeitig erteilt wird. Zudem sind Flughafen-Tests oft deutlich teurer. Folgende Reihenfolge sollten Urlauber bei der Reisevorbereitung einhalten, da im jeweiligen Schritt entsprechende Angaben gemacht werden müssen: Corona-Test machen, digitales Einreiseformular ausfüllen, bei der Airline einchecken. Zudem sollte man sich über die Rückreise-Bestimmungen informieren.

Die wichtigsten Reisedokumente: Ins Handgepäck gehören ein gültiger Personalausweis und Reisepass sowie der Führerschein. Als Beleg für eine vollständige Impfung oder Genesung wird ein ärztlicher Nachweis auf Papier oder digital auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch akzeptiert. Wer noch keinen EU-weiten digitalen Impfpass hat oder einen gedruckten Nachweis bevorzugt, dem rät der ADAC Nordrhein dazu, die Impfung im internationalen WHO-Impfpass eintragen zu lassen und den gelben Impfausweis bei Reisen dabeizuhaben. Sofern ein negativer Corona-Test für den Flug erforderlich ist, brauchen Reisende als Nachweis ebenfalls ein ärztliches Zeugnis oder ein dokumentiertes negatives Testergebnis in einer der zuvor genannten Sprachen. Der ADAC Nordrhein empfiehlt bei einem gedruckten Nachweis, immer das Originaldokument mitzunehmen und das Dokument nicht nur abzufotografieren. Wichtig: Vorher informieren, wie alt der Test maximal bei Reiseantritt sein darf. Vorzeigen müssen Urlauber auch den nach Ausfüllen des digitalen Einreiseformulars zugesandten QR-Code.

Anreise und Parkgebühren: Fast jeder deutsche Flughafen bietet neben den bequemen aber kostspieligen Terminalparkplätzen auch preiswertere Alternativen an. Günstiger sind zum Beispiel Shuttle-Parkplätze. Sie liegen zwar nicht in unmittelbarer Nähe der Terminals, beinhalten aber einen zuverlässigen und vor allem kostenlosen Transfer vom Parkplatz zur Abflughalle. Der ADAC Nordrhein empfiehlt, vor der Reise Angebote und Preise zu vergleichen. Durch eine frühzeitige Parkplatzreservierung lässt sich oft zusätzlich sparen. Häufig lohnt auch ein Blick auf die Online-Angebote privater Parkplatzbetreiber in Flughafennähe. Der ADAC Tipp: Im Vorfeld die Internetseite des Anbieters genau ansehen, die Einstellbedingungen und Bewertungen lesen. Wer sich für einen privaten Parkplatzbetreiber entscheidet, sollte wie beim Mietwagen ein Übergabeprotokoll machen und darin den Kilometerstand, den Zustand des Autos und den Abstellort vermerken. Der ADAC Nordrhein rät zudem davon ab, den Schlüssel beim Anbieter zu hinterlassen. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Flughafen unterwegs ist, sollte beachten, dass das Infektionsschutzgesetz in Deutschland in Bussen und Bahnen sowie an Haltestellen und Bahnhöfen nach wie vor das Tragen zumindest einer OP-Maske vorschreibt.

Das gilt im Terminal: Schutzmasken müssen an allen deutschen Flughäfen getragen werden. Erlaubt sind OP-Masken, FFP2-Masken und Masken mit dem Standard KN95/N95 ohne Ausatemventil. Einfache Stoff- bzw. Alltagsmasken reichen nicht. Ebenfalls nicht erlaubt sind Gesichtsvisiere oder einfache Mund-Nase-Bedeckungen wie Schals. In allen Terminals sind die üblichen Corona-Abstandsregeln von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Längere Wartezeit beim Check-in: Aufgrund von Corona-Beschränkungen, etwa durch Kontrollen von Corona-Tests, kann der Check-in oder auch das Boarding noch etwas länger dauern, als es Flugreisende gewohnt sind. Der ADAC Nordrhein rät, vor dem Abflug mehr Zeit einzuplanen und die aktuellen Fluganzeigen für den Check-in-, Abflug- und Ankunftsbereich zu beobachten.

Weniger Handgepäck: Einzelne Behörden und Flughäfen schränken aktuell noch die Mitnahme von Handgepäckstücken ein. Das soll die Wartezeit an der Sicherheitskontrolle verringern und das Boarding und Deboarding beschleunigen. Reisende sollten sich bei der Fluglinie bzw. beim Abflug- oder Ankunfts-Flughafen nach den Regelungen erkundigen.

Maskenpflicht beim Boarding und im Flugzeug: Sowohl beim Boarding als auch im Flugzeug sowie beim Verlassen des Fliegers gilt auf allen Flügen von und nach Deutschland die Maskenpflicht: Reisende ab sechs Jahren müssen eine medizinische Schutzmaske tragen. Der ADAC Nordrhein empfiehlt, für Langstreckenflüge stets mehrere Masken dabei zu haben. Wichtig: Bei Lufthansa und Eurowings reicht für eine Befreiung von der Maskenpflicht inzwischen ein ärztliches Attest nicht mehr aus. Zusätzlich muss ein aktueller negativer Corona-Test vorgelegt werden. Passagieren, die ohne oder mit der falschen Gesichtsmaske ihren Flug antreten wollen, kann die Fluglinie im Rahmen ihres Hausrechts eine Beförderung verweigern. Fluggästen, die keine Maske tragen, stehen nur dann Ansprüche zu, wenn die Ablehnung unberechtigt erfolgt ist.

Hygiene während des Flugs: Um die Infektionsgefahr an Bord zu minimieren, geben alle Fluglinien an, ihre Maschinen intensiv zu reinigen und zu desinfizieren. Zudem setzen die Fluggesellschaften unter anderem Schwebstofffilter ein (Hepa-Filter), die auch Aerosole filtern. Laut ADAC Reisemedizin wird die Infektionsgefahr mit Blick auf Sars-CoV-2 durch Hepa-Filter vermindert, aber keineswegs auf null reduziert. Je näher man bei einer infizierten Person sitzt und je länger man dort bleibt, desto höher ist das Risiko, selbst angesteckt zu werden.

Verpflegung an Bord: Die Lufthansa hat ihre Bordverpflegung reduziert. So gibt es etwa in der Economy Class auf Flügen unter 50 Minuten keinen Getränkeservice mehr. Auf Langstreckenflügen gibt es hier ein warmes vegetarisches Gericht und das volle Getränkeangebot.

Wenn der Flug ausfällt: Wenn der Flug ausfällt, empfiehlt der ADAC Nordrhein, sich beim Ansprechpartner der Airline Informationen zur Sachlage einzuholen und den Grund der Annullierung bestätigen zu lassen. Außerdem sollten Reisende Belege für Ausgaben (z.B. Getränke und Mahlzeiten) sammeln und bei Pauschalreisen zusätzlich Ihren Reiseveranstalter kontaktieren.

Ersatzflug, Umbuchung und Ticketerstattung: Wer die Reise antreten möchte, kann einen gleichwertigen Ersatzflug von der Airline bzw. dem Reiseveranstalter fordern. Es besteht Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung. Bietet die Fluggesellschaft keinen Ersatzflug an, dürfen Reisende selbst einen neuen Flug buchen und die Kosten dafür später in Rechnung stellen. Bei Pauschalreisen muss sich der Reiseveranstalter um einen Ersatzflug kümmern. Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer Annullierung des Fluges vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises von der Airline verlangen. Wenn schon ein erster Teil-Flug durchgeführt und der Anschlussflug gestrichen wurde, besteht ein Recht auf Rückbeförderung zum Startpunkt.

Rechte bei Flugausfall oder Verspätung: Bei Flügen aus oder in die EU können Urlauber nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung verlangen, wenn der Flug annulliert wird, überbucht ist oder mit einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden am Zielort ankommt. Pauschalurlauber können zusätzlich eine Minderung des Reisepreises fordern. Wird der Flug aufgrund der Corona-Situation gestrichen, müssen die Airlines den Ticketpreis erstatten. Achtung: Viele Fluggesellschaften versuchen, ihre Kunden mit Gutscheinen zufriedenzustellen oder verweigern die Erstattung des Ticketpreises. Mit dem ADAC Entschädigungsrechner unter www.adac.de/flugentschaedigungsrechner können Fluggäste für ihren konkreten Fall prüfen, in welcher Höhe ein möglicher Anspruch besteht und wie sie diese Ansprüche durchsetzen können.

Ein O-Ton-Paket (Audio) zur redaktionellen Verwendung finden Sie hier: https://cloud.adac-nrh.de/s/MjmgzrZBJLKJWrz
 


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