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Nordrhein-Westfalen | 24.06.2021

Einschränkungen am Urlaubsort wegen Corona: Das müssen Reisende wissen

Der ADAC Nordrhein erklärt, welche Rechte Reisende bei Corona-Einschränkungen am Urlaubsort haben.

Trotz sinkender Inzidenz-Werte und steigenden Impfzahlen müssen Reisende am Urlaubsort noch mit coronabedingten Einschränkungen rechnen. Darauf weist der ADAC Nordrhein hin. „Informiert der Reiseveranstalter schon bei der Buchung darüber, dass zum Beispiel ein Pool gesperrt ist oder es kein Frühstücksbuffet gibt, muss der Kunde das akzeptieren, wenn er trotzdem bucht“, erklärt Gabriele Schön, Verbraucherschützerin beim ADAC Nordrhein.

Nimmt ein Anbieter allerdings Änderungen vor, die bei der Buchung noch nicht bekannt waren, kommt es darauf an, ob diese „erheblich“ sind. „Das ist der Fall, wenn eine ganz wesentliche Eigenschaft der Reise nicht erbracht wird“, erklärt Rechtsexpertin Schön. Beispiel: Der Kunde bucht einen Wellnessurlaub und erfährt danach plötzlich, dass Pool, Sauna und Spa geschlossen bleiben. Dann ist laut ADAC Nordrhein der kostenlose Rücktritt von der Reise bzw. eine Preisminderung möglich. Komplizierter wird es bei pandemiebedingten Einschränkungen wie „À la Carte“-Essen statt Büffet oder Mundschutz-Pflicht im Hotel. Hier entscheiden deutsche Gerichte sehr unterschiedlich, ob es sich um einen Reisemangel handelt, für den der Anbieter haften muss.

Ändert der Veranstalter eine Leistung (z.B. Verschiebung der Flugzeiten) und teilt dies vor Reiseantritt mit, sollten Kunden unbedingt darauf reagieren, sofern sie damit nicht einverstanden sind. „Ansonsten gilt das als schweigende Zustimmung“, warnt Schön. Wer einer angekündigten Änderung nicht in der gesetzten Frist widerspricht, kann nicht mehr ohne Stornokosten vom Vertrag zurücktreten. Am besten abgesichert sind bei Reisemängeln grundsätzlich Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben.

Bei Individualreisen, bei denen Reisende auf eigene Faust Verträge mit den jeweiligen Anbietern (Hotels, Fluggesellschaften) abschließen, ist die Sachlage komplizierter und der Aufwand größer. Hier müssen Urlauber ihre Ansprüche direkt an den jeweiligen Vertragspartner richten. „Das kann vor allem problematisch werden, wenn der Anbieter seinen Hauptsitz im Ausland hat. Dann gilt eventuell ausländisches Recht“, sagt Schön.

Abgesehen von der Pandemie können Urlauber grundsätzlich Mängel beanstanden, wenn gebuchte Reiseleistungen nicht, verspätet oder schlecht erbracht werden. Darunter fallen etwa Ruhestörungen durch Baulärm im Hotel oder eine nicht vorhandene Kinderbetreuung im Familienhotel. „Wichtig ist, die Mängel bereits vor Ort zu melden, damit Abhilfe geschaffen werden kann“, erklärt die ADAC Verbraucherschützerin. Dabei sollten Urlauber wie folgt vorgehen:

  • Vor Ort Beweise mit Fotos, Videos und Zeugenaussagen sichern.
  • Den Reiseleiter bzw. die Unterkunft präzise und unverzüglich über die Mängel informieren und Abhilfe verlangen. Zudem sich die Mängelanzeige schriftlich bestätigen lassen.
  • Wenn keine kurzfristige Abhilfe erfolgt, kann der Reisende selbst handeln und sich zum Beispiel ein Zimmer in einem Nachbarhotel mieten. Er muss allerdings in Vorleistung gehen und sich die Kosten anschließend auf dem Rechtsweg zurückholen. Bei erheblichen Mängeln kann die Reise gekündigt werden.
  • Nach der Rückkehr muss eine schriftliche Beschwerde mit Beschreibung der Mängel und Forderung einer Reisepreisminderung an den Reiseveranstalter oder das Reisebüro geschickt werden – am besten per Einschreiben.
  • Neben einer Minderung für die Dauer der Beeinträchtigung kommt ggf. auch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht.

Ein Formular, das bei der Erstellung einer Mängelanzeige vor Ort hilft, sowie ein Musterschreiben zur Reisepreisminderung stellt der ADAC auf seiner Internetseite (adac.de) bereit. Hier finden geschädigte Urlauber auch eine Reisemängeltabelle zur Orientierung, wie hoch eine Minderung ausfallen kann.

Direkter Link: https://www.adac.de/reise-freizeit/ratgeber/reiserecht/reisemaengel-buchungen

Ein O-Ton-Paket (Audio) zur redaktionellen Verwendung können Sie hier herunterladen: https://cloud.adac-nrh.de/s/CkzzeTZxRoHdbDH


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