Die Seite benötigt aktiviertes Javascript! Wie Sie JavaScript in Ihrem Browser aktivieren

Nordrhein-Westfalen | 15.05.2018

Dashcam-Urteil: BGH-Entscheidung kein Freifahrtschein

Dashcam-Aufnahmen dürfen zur Aufklärung von Verkehrsunfällen als Beweismittel in einem Zivilprozess verwertet werden, auch wenn die Videoaufzeichnung datenschutzrechtlich unzulässig war. Permanentes Aufzeichnen ohne konkreten Anlass bleibt aber verboten.

Dashcam-Aufnahmen dürfen zur Aufklärung von Verkehrsunfällen als Beweismittel in einem Zivilprozess verwertet werden, auch wenn die Videoaufzeichnung datenschutzrechtlich unzulässig war. So urteilte heute der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. „Die Entscheidung des BGH ist aber kein Freifahrtschein für wahlloses Filmen. Permanentes Aufzeichnen ohne konkreten Anlass bleibt verboten und kann auch weiterhin ein Bußgeld wegen des Datenschutzverstoßes zur Folge haben“, erklärt Rechtsexpertin Elke Hübner vom ADAC Nordrhein e.V. Der BGH bewegt sich damit auf der Linie des Verkehrsgerichtstages, der einen Ausgleich zwischen dem Beweisinteresse des Geschädigten und dem Persönlichkeitsrecht des Unfallverursachers gefordert hatte.

Inwieweit die Bilder der Minikameras auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen, hängt vom Einzelfall ab. „Hier gibt es noch keine grundsätzliche Rechtsprechung. Wer eine Dashcam nutzt, sollte nur in einer Gefahrensituation über einen kurzen Zeitraum zweck- und anlassbezogen aufzeichnen, etwa bei schweren Verkehrsverstößen oder einem drohenden Unfall“, rät Hübner. Das ist technisch möglich, zum Beispiel, indem die Aufzeichnungen in kurzen Abständen automatisch überschrieben werden (Loop-Funktion) und eine dauerhafte Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges erfolgt.


Bild herunterladen