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Nordrhein-Westfalen | 18.12.2019

BGH-Urteil zur Parkraumbewirtschaftung: ADAC Nordrhein beantwortet Fragen und gibt Tipps

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch der Kfz-Halter bei einem Verstoß gegen die Parkordnung eines privaten Kundenparkplatzes auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften kann, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen.

Nicht nur in Großstädten, sondern auch in ländlicheren Gebieten arbeiten immer mehr Supermarktketten, Krankenhäuser oder Baumärkte mit privaten Parkraumbewirtschaftern zusammen. Diese überwachen den Kundenparkplatz und sprechen bei Verstößen gegen die Parkordnung Vertragsstrafen aus. Doch wer haftet, der Fahrer oder der Halter des Fahrzeugs? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass auch der Kfz-Halter bei einem Verstoß gegen die Parkordnung auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften kann, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen. Laut BGH muss der Halter im Rahmen der „sekundären Darlegungslast“ vortragen, wer als Nutzer des Pkw im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam.

„Parkraumbewirtschaftung ist aus Sicht der Parkplatzeigentümer gerade in Großstädten oder an stark gefragten Örtlichkeiten mit knappem Parkraum sicher die einzige Möglichkeit, den eigenen Kunden ausreichend Parkplätze zur Verfügung zu stellen“, erklärt Verbraucherschützerin Gabriele Schön vom ADAC Nordrhein. „Gegen eine Parkraumbewirtschaftung mit Augenmaß ist nichts einzuwenden. Aber: Es darf auf keinen Fall der Eindruck entstehen, dass hier eine zusätzliche Einnahmequelle generiert wird, die einen berechtigten Parkplatznutzer mit weiteren Kosten belegt. Im Zweifel ist dieser Nutzer immer noch Kunde“, stellt Schön klar. Deshalb fordert der ADAC Nordrhein, dass Kunden, die zum Beispiel beim Einkaufen im Supermarkt nur die Parkscheibe vergessen haben, gegen Vorlage des Kassenbons die Vertragsstrafe erlassen wird.

Der Mobilitätsclub hat die wichtigsten Fragen zum Thema Parkraumbewirtschaftung zusammengefasst, gibt Antworten und Tipps zur Vermeidung von Forderungen:

Hintergrund
Wer sein Fahrzeug auf einem Kundenparkplatz abstellt, geht durch sogenanntes konkludentes Handeln ein Vertragsverhältnis ein. Viele der auf dem Parkplatz angeschlagenen Geschäftsbedingungen (AGB) sehen vor, dass bei Verstößen gegen die Parkordnung (z.B. durch Nichtziehen eines Parkscheins, Nichteinlegen der Parkscheibe, Überschreitung der erlaubten Parkzeit) eine Vertragsstrafe fällig wird. Dabei ist fraglich, ob die AGB auch bei einem Vertragsschluss ohne Unterschrift Vertragsbestandteil werden können. Meist gehen die Gerichte allerdings davon aus, dass Vertragsstrafen wirksam vereinbart werden können, wenn man sich in Kenntnis (oder bei zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme) der AGB unberechtigt bzw. gegen die Nutzungsbedingungen verstoßend auf Privatparkplätze stellt. An die Sichtbarkeit der Beschilderung mit den AGB werden meist nur geringe Anforderungen gestellt. Dem Parkenden wird in der Regel zudem zugemutet, dass er sich nach entsprechenden Schildern umschaut.

Wer muss zahlen?
Grundsätzlich muss der Fahrer bezahlen. Nur dieser kann mit dem Abstellen des Kfz einen Vertrag konkludent abschließen. Die Ermittlung des Fahrers ist für die Parkraumbewirtschafter aber aufwendig, so dass sie sich bei Nichtbezahlung der Vertragsstrafe zunächst an den Halter wenden. Der Halter wird nicht Vertragspartner, wenn er das Auto nicht selbst auf dem Parkplatz abgestellt hat. Wird der Halter dennoch in Anspruch genommen, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch der Kfz-Halter bei einem Verstoß gegen die Parkordnung auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften kann, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen. Er muss im Rahmen der „sekundären Darlegungslast“ vortragen, wer als Nutzer des Pkw im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam.

Außerdem kann der Halter verpflichtet werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser soll sich der Halter verpflichten, eine saftige Strafe (meist einige Hundert Euro) zu bezahlen, wenn sein Kfz erneut verbotswidrig auf dem Parkplatz abgestellt wird. Eine solche Unterlassungserklärung kann schon beim ersten Verstoß verlangt werden, ebenso wenn der Halter auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Oft beauftragen die Parkraumbewirtschafter für die Abgabe der Unterlassungserklärung einen Rechtsanwalt, der beim Halter die Anwaltsgebühren (ca. 150 Euro) geltend macht. Die Anwaltsgebühren können nur eingefordert werden, wenn der Parkraumbewirtschafter als Unternehmen ein solches Vorgehen zum ersten Mal macht. Bei wiederholter Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist der Bewirtschafter als geschäftserfahren zu bewerten, da die Unterlassungserklärungen einheitlich sind und ein weiterer Einzelfall keinen besonderen Mehraufwand bedeutet. Die Kosten des Rechtsanwalts muss der Betroffene dann nicht tragen.

Vertragsstrafen für unberechtigtes Parken
Die Vertragsstrafen liegen mit 20 bis 30 Euro deutlich über dem, was bisher bei einem Parkverstoß im öffentlichen Verkehrsraum fällig wird, sind aber leider üblich und werden vom BGH auch nicht als unangemessen angesehen. Aus Sicht des ADAC sollte aber Kunden, die beim Einkaufen im Supermarkt zum Beispiel nur die Parkscheibe vergessen haben, gegen Vorlage des Kassenbons die Vertragsstrafe erlassen werden.

Wichtig: Zusätzliche Kosten zur Vertragsstrafe (z.B. Bearbeitungs- oder Mahngebühren, Inkassokosten) müssen nur bei Verzug gezahlt werden, d.h. wenn der Parkende einen Zahlschein erhalten und nicht fristgerecht bezahlt hat. Der Parkraumbewirtschafter muss nachweisen können, dass der Fahrer den Zahlschein wirklich bekommen hat. Bei den Zusatzgebühren wie Bearbeitungs- bzw. Mahngebühren muss auch überprüft werden, ob diese der Höhe nach nachvollziehbar sind. Dies ist oft nicht der Fall. Gleiches gilt auch für die Geltendmachung von Inkasso- und/oder Rechtsanwaltskosten.

Was rät der ADAC Nordrhein Autofahrern, die ein Knöllchen auf einem Kundenparkplatz erhalten haben?
Als Kunde des Supermarktes sollte man versuchen, über die Vorlage des Kassenbons beim Parkraumbewirtschafter eine Annullierung und zumindest Reduzierung der Vertragsstrafe auf Kulanz zu erwirken. Wenn jemand nicht als Kunde, sondern als Fremdparker sein Fahrzeug auf dem Supermarktparkplatz abgestellt hat, raten wir bei einer Vertragsstrafe von 20 bis 30 Euro dazu, auch aufgrund des Prozesskostenrisikos eher zu zahlen. Werden allerdings unverhältnismäßig hohe Kosten geltend gemacht, lohnt sich die Überprüfung durch einen Anwalt, insbesondere, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.

Wer sich entschließt, die Vertragsstrafe nicht zu zahlen, sollte zur Vermeidung weiterer Kosten gegenüber dem Parkraumbewirtschafter umgehend schriftlich dazu Stellung nehmen. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass man außergerichtlich nicht oder nicht mehr als einen bestimmten Betrag bezahlen will. So vermeidet man, dass Inkassokosten geltend gemacht werden können. Diese können nicht verlangt werden, wenn sich der Schuldner außergerichtlich nachweisbar und eindeutig zahlungsunfähig oder -unwillig zeigt. Es muss dann aber mit weiteren - immer höheren - außergerichtlichen Forderungen gerechnet werden. Eine gerichtliche Klärung wird zwar selten gesucht, es gab aber schon einige Verfahren, vor allem, wenn der Pkw-Fahrer bekannt war.

Muss ein Parkraumbewirtschafter am Fahrzeug einen Falschparker-Hinweis darauf anbringen (lassen)?
Nein, es muss kein Hinweis vor Ort hinterlassen werden. Allerdings muss im Verfahren natürlich der Beweis erbracht werden, dass das Auto tatsächlich auf dem Parkplatz gestanden hat.

Wer ist in der Beweispflicht?
Der Auftraggeber, der den Parkraumbewirtschafter einsetzt.

Welche Beweismittel werden im Zweifel vor Gerichten anerkannt?
Fotos, Protokolle oder Zeugenaussagen können entsprechende Beweismittel sein. Natürlich sind Parkraumbewirtschafter ein „schöner“ Zeuge für den Auftraggeber. Aber: Die Gerichte berücksichtigen auch, dass die Parkraumbewirtschafter damit Geld verdienen.

Kann der Autofahrer sich gegen ein Abschleppen seines Wagens wehren?
Wenn man sein Fahrzeug zum Beispiel auf einem Supermarkt- oder Restaurantparkplatz abstellt, ohne selbst Kunde zu sein, ist gegen das Abschleppen grundsätzlich nichts einzuwenden. In diesen Fällen hat der Grundstücksbesitzer ein Interesse, seinen Parkplatz für seine Kunden oder Gäste frei zu halten. Wer sein Fahrzeug trotzdem dort abstellt, kann nicht darauf vertrauen, dass dies geduldet wird. Das Fahrzeug kann auf dessen Kosten abgeschleppt werden.

Wichtig: Es gibt Firmen, die systematisch Parkplätze nach Falschparkern absuchen. Dabei handelt es sich um Dienstleistungsfirmen, die der Parkplatzbesitzer beauftragt, um den Parkplatz zu überwachen. Die Abschleppkosten betragen meist um die 150 Euro (erhebliche Zuschläge beim Abschleppen in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen). Oftmals soll aber vom Falschparker auch die Tätigkeit der Dienstleistungsfirma bezahlt werden. Dies ist nicht zulässig.

Es gibt auch Fälle, in denen der Grundstücksbesitzer die Parküberwachungsfirma gar nicht beauftragt hat. Dann muss deren Tätigkeit nicht bezahlt werden, da die Firma keinen Anspruch gegenüber dem Falschparker hat.

In folgenden Abschlepp-Fällen lohnt es sich, zu prüfen, ob die Kosten gerechtfertigt sind:

  • Das Fahrzeug wird von einem Parkplatz abgeschleppt und man bekommt es erst gegen Zahlung eines hohen Betrages wieder.
  • Der Wagen wurde zwar nicht abgeschleppt, man erhält aber eine Aufforderung, die Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens und die Beweissicherung zu zahlen.
  • Man soll zusätzlich zu den Abschleppkosten z.B. eine Pauschale für die Einschaltung eines Parkwächters, Fahrtkostenpauschale oder Ermittlungs- und Mahnkosten bezahlen.
  • Das Fahrzeug wird z. B. nachts von einem leeren Parkplatz abgeschleppt. Dann kann das Abschleppen unverhältnismäßig sein.

Tipps des ADAC Nordrhein zur Vermeidung von Forderungen:

  • Achten Sie beim Befahren des Parkplatzes auf Hinweisschilder und beachten Sie die Regeln zur Parkplatznutzung und Parkzeitbeschränkung.
  • Deponieren Sie eine Parkscheibe im Fahrzeug, welche Sie bei Bedarf gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auslegen.
  • Lassen Sie sich einen Kassenbon geben und bewahren Sie diesen nach dem Einkauf auf, um bei Bedarf dokumentieren zu können, dass Sie Kunde des Geschäfts waren.
  • Sollten Sie nach dem Einkauf einen Zettel mit einer Vertragsstrafe an Ihrer Windschutzscheibe finden, beschweren Sie sich nach Möglichkeit unverzüglich beim Marktleiter des Supermarktes oder bei dem vom Supermarkt beauftragten Parkraumbewirtschafter.
  • Haben Sie eine Forderung erhalten, die Ihnen unangemessen hoch erscheint, lassen Sie sich als ADAC Mitglied rechtlich beraten oder beauftragen Sie mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken einen Rechtsanwalt mit der Abwehr von unberechtigten Forderungen.

Die Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 18. Dezember finden Sie hier: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019164.html?nn=10690868
 


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