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Nordrhein-Westfalen | 12.01.2017

Auto warmlaufen lassen statt Eiskratzen?

Streit im Straßenverkehr – typische Situationen. Serie, Teil 3

Eine typische Situation im Winter: Statt die Scheiben mühsam freizukratzen, startet der Fahrer lieber den Motor und wartet einfach, bis Lüftung und heizbare Scheiben für freie Sicht sorgen. Aber ist das erlaubt?

Autofahrer dürfen ihren Wagen nicht im Stand warmlaufen lassen. Das schadet der Umwelt, macht unnötig Lärm und ist deswegen verboten (§30 Abs.1 StVO): Wenn ein genervter Nachbar zum Telefonhörer greift und den Störenfried anzeigt, droht ein Verwarnungsgeld von immerhin 10 Euro, wie der ADAC Nordrhein erklärt.

Auch bei anderen Verstößen im Winter gibt es Bußgelder: Wer vor dem Losfahren nicht für freie Sicht durch die Scheiben sorgt, zahlt 10 Euro. Wenn das Fahrzeug nicht von Schnee befreit wurde, werden 25 Euro fällig. Und wenn das Kennzeichen bei der Fahrt schlecht lesbar ist, weil noch Schnee daran pappt, kostet das 5 Euro.

Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das auch in §1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert ist. Zum fairen und rücksichtsvollen Verhalten im Straßenverkehr kann jeder beitragen.


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