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Nordrhein-Westfalen | 25.02.2019

Karneval: Keine Autofahrt unter Alkoholeinfluss

Vor den Karnevalstagen rät der ADAC Nordrhein dazu, bestensfalls komplett auf das Auto zu verzichten. Alkohol und Autofahren verträgt sich nicht!

Der ADAC Nordrhein rät dringend dazu, das Auto während der Karnevalstage stehen zu lassen. Schon geringe Mengen Alkohol mindern die Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit. "Das gilt auch für Restalkohol am Morgen danach. Zusätzlich beeinflussen Übermüdung und ein Kater das Reaktionsvermögen negativ", weiß Elke Hübner, Verbraucherschützerin des ADAC Nordrhein. In Deutschland gilt zwar die 0,5-Promille-Grenze, aber wer den Verkehr gefährdet oder einen Unfall verursacht, begeht schon ab 0,3 Promille eine Straftat. Diese wird meist mit einer hohen Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet.

Jecken sollten sich darüber hinaus auch nicht mit jedem Kostüm hinters Steuer setzen. Bewegungsfreiheit, Gehör und Sicht dürfen nicht eingeschränkt werden. Damit sind viele Gesichtsmasken, aber auch farbige Kontaktlinsen oder extra lange falsche Wimpern tabu. Bei Verstößen ist ein Bußgeld von mindestens zehn Euro fällig. Kommt es wegen des Kostüms sogar zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung das Verhalten als grob fahrlässig auslegen und eine vollständige Übernahme des Schadens ablehnen. Auch im Haftpflichtfall droht dem Fahrer eine Kürzung der Ansprüche wegen möglichem Mitverschulden.

Wer an Karneval nicht auf Alkohol verzichten möchte, sollte auf öffentliche Verkehrsmittel oder das Taxi umsteigen. Das Fahrrad ist hingegen keine gute Wahl für den Rückweg, denn „don‘t drink and drive“ gilt auch für Radfahrer. Wer mit 0,3 Promille im Blut auffällig fährt oder gar unter Alkoholeinfluss einen Unfall mitverursacht, dem droht ebenfalls ein Strafverfahren. Ab einem Promillegehalt von 1,6 im Blut gelten auch Fahrradfahrer als absolut fahruntauglich. Wer dann trotzdem fährt, begeht in jedem Fall eine Straftat. Neben einer empfindlichen Geldstrafe und drei Punkten in Flensburg muss sich der radelnde Führerschein-Besitzer dann einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) stellen, die die Kraftfahreignung überprüft. Im schlimmsten Fall kann dem Verkehrssünder im Anschluss die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Eine üppige Mahlzeit schafft übrigens keine Grundlage für den Alkohol-Genuss. Ein voller Magen kann die Aufnahme des Alkohols nicht verhindern, sondern bestenfalls verzögern.


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