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Nordrhein-Westfalen | 11.11.2020

ADAC Nordrhein: Diese Verkehrsregeln gelten in Fahrradstraßen

Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Fahrradstraßen nur mit Fahrrädern sowie Elektrokleinstfahrzeugen befahren werden. Die Benutzung mit dem Auto ist nur bei einem Zusatzzeichen erlaubt.

Immer mehr Städte in Nordrhein-Westfalen (z.B. Köln, Bonn, Bochum, Münster) richten sogenannte Fahrradstraßen ein. Das Ziel: Den Radverkehr von dicht befahrenen Hauptstraßen mit fehlenden oder mangelhaften Radwegen auf sicherere Ausweichstrecken wie Wohngebiete bzw. Tempo-30-Zonen umleiten. Aber welche Regeln gelten in einer Fahrradstraße?

Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Fahrradstraßen nur mit Fahrrädern sowie Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. E-Scootern) befahren werden. Darauf weist der ADAC Nordrhein hin. Die Benutzung mit anderen Fahrzeugen wie Pkw oder Kraftrad kann aber über Zusatzzeichen freigegeben werden. Für alle gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Auf einer Fahrradstraße hat der Radverkehr Vorrang gegenüber anderen Verkehrsmitteln, sofern diese freigegeben sind. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. Autofahrer müssen ihre Geschwindigkeit anpassen. Grundsätzlich gilt in Fahrradstraßen für alle Verkehrsteilnehmer „rechts vor links“. Wenn Fahrradstraßen für Pkw oder Krafträder freigegeben sind, darf dort auch geparkt werden, sofern keine Einschränkungen durch eine entsprechende Beschilderung bestehen.

„Weil Radfahrer in Fahrradstraßen das Tempo vorgeben, nebeneinander fahren dürfen und häufig in größerer Zahl auftreten, sind diese Straßen für den Autoverkehr wenig attraktiv. Nutznießer sind somit auch die Anwohner, insbesondere wenn der Durchgangsverkehr durch das Zusatzzeichen ‚Anlieger frei‘ ausgeschlossen und damit der Verkehr beruhigt wird“, erklärt Mobilitätsexperte Prof. Dr. Roman Suthold.

Einen O-Ton-Paket (Audio) zur redaktionellen Verwendung können sie hier herunterladen: https://cloud.adac-nrh.de/s/QGsR5DxNExbZgZP
 


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