Neuregelungen in der Straßenverkehrsordnung
+++ Ab 28. April gelten fahrradfreundlichere Regeln +++ Härtere Strafen beim verbotswidrigen Parken sowie bei zu hoher Geschwindigkeit+++
Nürnberg. Die neue Straßenverkehrsordnung tritt am 28. April 2020 in Kraft und beinhaltet unter anderem höhere Bußgelder für Verkehrssünder. Zudem soll die Novelle der StVO für mehr Sicherheit im Radverkehr sorgen. Aus Sicht des ADAC Nordbayern gehen vor allem die Neuregelungen zum Schutz von Radfahrern und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit teilweise in die richtige Richtung. Weniger sinnvoll erscheinen hingegen die Verschärfungen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Jenseits von gesetzlichen Maßnahmen ist es entscheidend, dass Autofahrer und Radfahrer mehr Rücksichtnahme üben und sich umsichtig und vorsichtig verhalten.
Geschwindigkeitsüberschreitungen: Die Strafen für Tempoverstöße werden deutlich verschärft. Ein einmonatiges Fahrverbot wird künftig ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts und ab 26 km/h außerorts verhängt. Jürgen Hildebrandt (Abteilungsleiter Verkehr, Technik und Umwelt beim ADAC Nordbayern) sieht diesen Teil der Novelle kritisch: „Während eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 15 km/h noch mit 50 Euro (innerorts) Geldstrafe belegt wird und einen geringfügigen Verstoß darstellt, wird bei 6 km/h mehr bereits ein Fahrverbot ausgesprochen. Zudem nimmt man einem etablierten und gut funktionierenden System die Warnschussfunktion, die bislang nur im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ein Fahrverbot vorsah. Dies ist aus Sicht des ADAC unverhältnismäßig. Anstatt einer Verschärfung wäre die stärkere Kontrolle und Überwachung bestehender Regelungen wünschenswert gewesen.“
Rettungsgasse: Für das Nichtbilden einer Rettungsgasse droht zusätzlich zu den 200 Euro Bußgeld sowie den zwei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg ein Monat Fahrverbot. Bei unerlaubter Nutzung einer Rettungsgasse werden mindestens 240 Euro Strafe fällig sowie zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Diese Sanktionen gelten unabhängig davon, ob eine konkrete Gefahr oder Behinderung vorliegt.
Parken: Für allgemeine Halt- oder Parkverstöße werden künftig bis zu 25 Euro anstatt der bisherigen 15 Euro Bußgeld fällig, beim Parken in engen oder unübersichtlichen Straßenstellen erhöht sich der Betrag von 15 Euro auf 35 Euro. Unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz kostet ab morgen 55 Euro statt bisher 35 Euro. Wer schon mal auf der Suche nach einem Ladepunkt für sein Elektroauto fast verzweifelt ist, wird die neue Sanktionsmöglichkeit an Parkplätzen für E-Autos begrüßen. Parkt man hier verbotswidrig wird ein Verwarngeld von 55 Euro erhoben.
Wer auf Geh- und Radwegen oder Schutzstreifen bzw. in zweiter Reihe parkt, der muss jetzt 55 Euro Geldbuße entrichten. Werden andere Verkehrsteilnehmer behindert drohen sogar 70 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. „Da davon auszugehen ist, dass ein Halten in zweiter Reihe vermutlich immer eine Behinderung darstellt, ist diese Regelung aus Sicht des ADAC unverhältnismäßig“, so Hildebrandt. „Hier wären mehr Möglichkeiten zum kurzen Halten bzw. zum Ein- und Austeigenlassen von z.B. älteren Personen sinnvoller. Dies gilt gerade auch in Zeiten der immer stärker steigenden Auslieferungen von Paketlieferdiensten.“
Fahrrad: Die bestehende Grünpfeilregelung wird künftig auch für Fahrradfahrer gelten. „Wesentlich hierbei: Vor dem Abbiegen ist wie beim KFZ-Verkehr an der vollständig anzuhalten, sonst begeht man einen Rotlichtverstoß mit den bekannten drastischen Konsequenzen auch für den PKW Führerschein“ betont Hildebrandt.
Analog zu Tempo-30-Zonen können die Kommunen künftig Fahrradzonen ausweisen, in denen sich nur Radfahrer bewegen dürfen (es sei denn ein Zusatzschild gibt die Zone auch für andere Verkehrsteilnehmer frei). Zudem müssen Kraftfahrzeuge einen Mindestabstand von 2 Metern (außerorts) bzw. 1,5 Metern (innerorts) zu Radfahrern sowie Fußgängern und E-Scootern einhalten. Für Lastenräder gibt es künftig die Möglichkeit eigene Parkflächen und Ladezonen auszuweisen.
Abbiegeregelung: Zur Vermeidung von schweren Unfällen dürfen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen innerorts dort, wo mit Rad- und Fußverkehr gerechnet werden muss, nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren. Andernfalls werden ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister fällig. Der ADAC befürwortet diese Regelung als Schritt für ein Plus an Verkehrssicherheit und spricht sich darüber hinaus weiterhin für die verpflichtende Aus- bzw. Nachrüstung mit einem Abbiegeassistenten aus.
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