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Nordbayern | 28.12.2021

Neue Regeln ab 2022: Das ändert sich für Autofahrende

+++ Führerscheinumtausch, Assistenzsysteme, Steuern und E-Autos +++

Erleichterung bei der Suche nach Strom für E-Autofahrer: Ab Mai 2022 ist das "Ad-hoc-Aufladen" auch ohne Vertrag möglich und öffentliche Ladesäulen müssen Preise transparenter machen. Foto: ADAC Nordbayern.

Nordbayern. Mit dem Jahreswechsel ändern sich zahlreiche Regelungen und Gesetze, das gilt 2022 auch für Autofahrerinnen und Autofahrer. Der ADAC Nordbayern hat die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:

Führerscheinumtausch
Nach einer neuen EU-Richtlinie müssen alte graue oder rosafarbene Führerscheine und solche ohne Ablaufdatum bis 2033 in fälschungssichere Scheckkarten-Führerscheine umgetauscht werden. Damit die zuständigen Behörden die zahlreichen Anträge bearbeiten können, ist ein gestaffelter Umtausch nach Geburtsjahrgängen vorgesehen. Die Jahrgänge 1953 bis 1958 sind dabei die ersten und müssten ihre Papierführerscheine bis spätestens 19. Januar 2022 umtauschen. Da es bei der Beantragung aber aktuell coronabedingt zu zusätzlichen Verzögerungen in den Führerscheinstellen kommt, hat die Verkehrsministerkonferenz vorgeschlagen, bis 19. Juli 2022 keine Bußgelder zu erheben. Der ADAC Nordbayern rät betroffenen Führerscheinbesitzern aber, sich zeitnah um einen Termin zu kümmern.

Verpflichtende Assistenzsysteme in Pkw-Neuwagen
Neue Richtlinien gibt es im kommenden Jahr auch bei der Sicherheit im Straßenverkehr. Neue Pkws müssen bei der Fahrzeugtypenzulassung ab Juli 2022 bestimmte Assistenzsysteme verpflichtend vorweisen, die Regelung gilt dann ab 2024 für alle Neuwagen. Darunter zählen zum Beispiel ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent, ein Rückfahrassistent, ein Notbremsassistent, ein Spurhalteassistent sowie ein Müdigkeitswarner und eine Schnittstelle für Alkohol-Wegfahrsperren. Für Busse und Lkw ist der Totwinkelassistent oder auch Abbiegeassistent verpflichtend.

Steuern bei CO2 und Autogas
Ab 1. Januar 2022 steht die zweite Stufe der schrittweisen Erhöhung der im vergangenen Jahr neu eingeführten CO2-Bepreisung an. Die Spritpreise werden dann zum Jahreswechsel zunächst weiter steigen, bei Benzin und Diesel um jeweils 1,5 Cent pro Liter, da der Preis pro Tonne CO2 von 25 auf 30 Euro steigt.
Teurer wird der Kraftstoff im kommenden Jahr auch für Nutzerinnen und Nutzer eines Fahrzeugs mit Autogas (LPG). Bisher profitierte man hier von einer Energiesteuerermäßigung, doch diese Begünstigung verringert sich schrittweise und läuft zum 31.12.2022 ganz aus.

E-Autoprämie wird verlängert
Die Innovationsprämie zur Förderung von Elektrofahrzeugen wird bis Ende 2022 verlängert. Das heißt, die Verdopplung des Umweltbonus wird zunächst weiter fortgeführt, soll dann aber ab 2023 stärker als bisher an positive Klimaschutzaspekte gekoppelt werden. Dies würde vor allem Plug-In-Hybride mit einer geringen elektrischen Reichweite und einem hohen Spritverbrauch betreffen. Wer bereits ein E-Auto fährt, kann im kommenden Jahr mit transparenteren Preisangaben rechnen. Betreiber müssen dabei laut entsprechender Verordnung, die am 28. Mai 2022 in Kraft tritt, Verbrauchern das „Ad-hoc-Aufladen“ ohne Vertrag ermöglichen und an öffentlichen Ladepunkten den Arbeitspreis pro Kilowattstunde angeben. Laut ADAC reicht diese Verordnung für eine echte Preistransparenz aber noch nicht aus.
E-Autofahrer können außerdem dank der Treibhausgasminderungsquote (THG) ab 2022 eingesparte CO2-Emissionen beispielsweise an Mineralölunternehmen verkaufen. So lassen sich zusätzlich mehrere hundert Euro verdienen.

Mehr Rechte beim Autokauf
Ab dem 1. Januar 2022 sind Verbraucherinnen und Verbraucher beim Autokauf besser geschützt als bisher, da die Rechtslage zugunsten der Käufer nachgebessert wurde. Die sogenannte Beweislastumkehr wird von bisher sechs auf zwölf Monate verlängert. Beim Kauf wird daher nun ein ganzes Jahr davon ausgegangen, dass das Auto bereits bei der Auslieferung mangelhaft war.

Maskenpflicht für Verbandskasten?
Für 2022 ist eine Neufassung der zuletzt vor acht Jahren aktualisierten DIN-Norm des Verbandkastens vorgesehen. In der Anpassung ist geplant, dass zukünftig auch zwei Mund-Nasen-Bedeckungen (Masken) mitgeführt werden müssen. Wann genau die Auflistung geändert werden soll und ab wann die Neufassung gilt, ist noch offen.


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