Führerscheinumtausch: Diese Fristen gelten ab nächstem Jahr
+++ Ab Januar 2022 müssen die ersten Führerscheine in das neue Format getauscht werden +++ Jahrgänge 1953 bis 1958 müssen bis 19.1. tauschen +++
Nordbayern. Wer einen alten Papierführerschein (grau oder rosa) oder einen bis einschließlich 18.1.2013 ausgestellten Scheckkartenführerschein besitzt, muss diesen in den kommenden Jahren umtauschen. Grund hierfür ist die EU-Richtlinie (2006/126/EG) nach der alle EU-Führerscheine einheitlich und fälschungssicher sein müssen. Insgesamt sind schätzungsweise rund 43 Millionen Führerscheine von dieser Regelung betroffen. Die Jahrgänge 1953 bis 1958 müssen ihren Führerschein bereits bis 19. Januar 2022 tauschen.
Der Umtausch ist verpflichtend, eine erneute Fahrprüfung oder Gesundheitsuntersuchung ist aber nicht notwendig. Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen und zur Vermeidung von Wartezeiten, erfolgt der Tausch ab dem 19. Januar 2022. in einem Stufenplan. Ausschlaggebend ist das Ausstellungsdatum und nicht das Erteilungsdatum des Dokuments. Je nachdem sind die Fristen entweder vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers oder vom Ausstellungsjahr abhängig.
Fristen bis zu denen der Führerschein getauscht werden muss
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, müssen folgendermaßen getauscht werden:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, gilt folgende Tabelle:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Ablauf und Kosten
Pkw- und Motorradfahrer benötigen für den Umtausch den Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passbild sowie den aktuellen Führerschein. Stimmt die ausstellende Behörde des alten, rosafarbenen bzw. grauen Papierführerscheins nicht mit der des aktuellen Wohnsitzes überein, ist zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift erforderlich. Diese kann per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragt werden und wird an die neue Führerscheinstelle geschickt. Der eigentliche Umtausch erfolgt bei der zuständigen Führerscheinstelle per Antragstellung und kostet circa 25 Euro zuzüglich der Kosten für das biometrische Lichtbild. Der neue Führerschein ist dann 15 Jahre lang gültig.
Wer die Frist für den Umtausch verstreichen lässt und weiterhin mit seinem alten Pkw- oder Motorradführerschein fährt, riskiert ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro. Anders als bei Lkw- und Busführerscheinen begeht man in diesem Fall jedoch keine Straftat.
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