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Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt | 03.12.2024

Entweder Glühwein & Punsch oder Auto

Nach dem Weihnachtsmarkt-Besuch am besten Öffis nutzen

Ein, zwei oder doch drei Glühwein? In der Adventszeit locken Weihnachtsmärkte und Weihnachtsfeiern mit süßen Köstlichkeiten und verschiedensten alkoholischen Getränken. Ob man sich nach dem Glühweingenuss noch ans Steuer setzen darf, ist oftmals genauso schwer einzuschätzen, wie der Alkoholgehalt in dem Getränk. Wer auf dem Weihnachtsmarkt nicht auf Glühwein und Co verzichten möchte, sollte nicht mehr Auto fahren, sondern öffentliche Verkehrsmittel nutzen, so der ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt.

Kleine Mengen, großer Einfluss – auch auf den Führerschein
Die Fahrtüchtigkeit hängt vom Körpergewicht, Geschlecht, Trinkgeschwindigkeit und der Gewöhnung ab. Hinzu kommt, dass der Alkohol im Glühwein oder Punsch aufgrund der Süße und Wärme schneller vom Körper aufgenommen wird und betrunken macht. „Fakt ist, dass schon der Konsum von geringen Mengen Alkohol Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit hat“, betont Alexandra Kruse, Pressesprecherin im ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt. Alkohol beeinflusst zum Beispiel das Konzentrations- und Wahrnehmungsvermögen negativ, so dass die Ablenkungsgefahr besonders groß ist. Außerdem steigt die Risikobereitschaft und Geschwindigkeiten werden falsch eingeschätzt. Wer alkoholisiert fährt, gefährdet nicht nur andere Verkehrsteilnehmende, sondern auch sich selbst und seinen Führerschein.

In Deutschland liegt die gesetzlich festgelegte Promillegrenze bei 0,5. Wer über diesem Wert und unter 1,09 Promille liegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei einer Kontrolle drohen ohne weitere Auffälligkeiten 500 Euro Geldbuße, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Wer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs ist, gilt als absolut fahruntüchtig und begeht eine Straftat. Autofahrende, die mit Fahrfehlern auffallen, den Verkehr gefährden oder einen Unfall verursachen, müssen schon ab 0,3 Promille Blutalkohol mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, Punkten und Führerscheinentzug rechnen.

Konsequenzen auch für E-Scooter-Fahrende
„Für E-Scooter-Fahrende gelten übrigens dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrende – auch die besonders strengen Regeln für junge und unerfahrene Personen“, unterstreicht Kruse. Wer unter 21 Jahren alt oder Führerscheinneuling in der Probezeit ist, muss 0,0 Promille einhalten. „Unter Alkoholeinfluss sind also Auto und Elektroroller tabu“, so die Sprecherin.

Restalkohol nicht unterschätzen
Und auch der Restalkohol darf nicht unterschätzt werden: Wenn man bis spät in die Nacht feiert und dabei auf Alkohol nicht verzichtet, besteht die Gefahr, dass man selbst am nächsten Morgen noch nicht fahrtauglich ist. Erst im Lauf des Tages baut sich Restalkohol vollständig ab.

Foto: AdobeStock_Marc Elias / generiert mit KI

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