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Mittelrhein | 27.01.2022

Elektromobilität: Schilder-Irrsinn bei Ladestationen

Bundesweite ADAC-Umfrage: Einheitliche Regeln für Laden und Parken vonnöten

Wer sein Elektroauto an öffentlichen Parkplätzen aufladen möchte, muss nicht nur eine freie Ladestation finden, sondern vielerorts unterschiedliche Regeln beachten.

Laut einer aktuellen ADAC Umfrage in den 16 Landeshauptstädten weisen die örtlichen Vorschriften erhebliche Unterschiede auf. Dementsprechend sieht es auch bei der Beschilderung aus, die teilweise für Verkehrsteilnehmer unklar und missverständlich ist. Nicht immer geht eindeutig hervor, wie lange tatsächlich geparkt und geladen werden darf. Übereinstimmung gab es lediglich darin, dass in keiner Stadt Gebühren für das Parken an der Ladesäule verlangt wurden.

Untersucht wurden unter anderem die Park- und Ladezeitregelungen an Normal- und Schnellladestationen und welche Fahrzeuge überhaupt an den Ladestationen parken dürfen. Das Parken für Elektrofahrzeuge aller Art ließen nur fünf der 16 Städte zu, in den restlichen elf Städten durfte man nur mit E-Kennzeichen (Zusatzzeichen „Fahrzeug mit Stecker“) parken. In Erfurt und Schwerin durften laut Behörden sogar Verbrenner an einigen Ladestationen zumindest nachts parken – in Erfurt zwischen 21 und 9 Uhr und in Schwerin zwischen 20 und 8 Uhr.

Parken, ohne dabei das E-Fahrzeug gleichzeitig zu laden, war in fünf von 16 Städten u.a. in Mainz verboten. „In Mainz war das Parken auch nur mit E-Kennzeichen möglich“, erläutert Herbert Fuss, Leiter Verkehr und Technik beim ADAC Mittelrhein.

In den restlichen Städten gab es dafür unterschiedliche zeitliche Einschränkungen. Das Parken während des Ladevorgangs war an Normalladestationen in 14 Städten zeitlich eingeschränkt, in Düsseldorf und Stuttgart nicht. Für Schnellladesäulen gelten mitunter andere Regeln: Zum Beispiel in Hamburg, wo E-Autos an Schnellladern - egal ob mit oder ohne Laden - eine Stunde abgestellt werden durften, an Normalladestationen zwei Stunden. In München durfte an Normalladestationen tagsüber von 8 Uhr bis 20 Uhr maximal 4 Stunden und nachts ohne zeitliches Limit geparkt werden, an Schnellladern durchgängig maximal während des Ladens eine Stunde.

Die zusätzliche Beschilderung zum blauen P-Schild ist dabei nicht immer zielführend. Beim Zusatzzeichen „Fahrzeug mit Stecker“ dürfen nur Autos mit E-Kennzeichen parken, müssen aber nicht zwangsläufig auch Laden. Bei sogenannten verbalen Zusatzzeichen wie etwa „Während des Ladevorgangs“ bleibt wiederum offen, was als Ladevorgang verstanden wird und ob dabei stets Strom fließen muss. Fraglich ist was gilt, wenn die Batterie vollgeladen ist, der Parkvorgang aber noch anhält. Mit Blick auf den zunehmenden Bedarf an Ladestationen sollten diese Regelungen unmissverständlich formuliert und die Ausschilderung klar verständlich sein, um von allen Verkehrsteilnehmern verstanden und akzeptiert werden. Der Ladezeitraum sollte dabei begrenzt und das Laden für alle E-Autos, auch für jene ohne E-Kennzeichen, erlaubt sein.

Befragt wurden in dieser Untersuchung die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der 16 Landeshauptstädte im Juni 2021. Eine Verifizierung der erhobenen Daten fand im November 2021 statt.

Die ausführlichen Ergebnisse findet man unter www.adac.de/ladestationen.


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