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Hessen-Thüringen | 14.02.2020

Nur nüchtern ans Steuer

Narrensicher durch den Karnevals-Verkehr

Bald beginnt wieder der Höhepunkt der „Fünften Jahreszeit“. Bier, Wein und Hochprozentiges gehören für viele Jecken zur Weiberfastnacht und zum Karneval dazu. Doch wer mit Alkohol im Blut an den närrischen Tagen unterwegs ist, sollte das Auto oder Fahrrad stehen lassen und öffentliche Verkehrsmittel oder das Taxi nutzen.

Alkohol am Steuer ist prinzipiell tabu. Selbst kleine Mengen können die Fahrtüchtigkeit erheblich einschränken. Laut aktuellem Bußgeldkatalog droht bereits beim ersten Verstoß bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr ein Fahrverbot von einem Monat, zusätzlich 500 Euro Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg.

Häufig unterschätzt werden der Restalkohol und die rechtlichen Folgen am Tag nach der Feier. Pro Stunde baut der Mensch im Schnitt nur 0,1 Promille Alkohol im Blut ab. Schon ab 0,3 Promille und auffälligem Fahren müssen Autofahrer mit einer empfindlichen Geldstrafe und dem Verlust des Führerscheins rechnen.

Wolfgang Herda, Verkehrsexperte des ADAC Hessen-Thüringen, empfiehlt: „Statt zu überlegen, ob ich mit einem Getränk mehr noch unter der Promillegrenze bleibe, sollte ich ganz auf Alkohol am Steuer verzichten. Wer fährt, trinkt nicht! Auch eine üppige Mahlzeit vor dem Alkoholgenuss hilft nicht.“

Auch Fahrrad- oder Pedelecfahrer sollte Alkohol meiden. Wer 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat, begeht eine Straftat. In der Folge kann der Radfahrer sogar seinen Führerschein verlieren, wenn beispielsweise aufgrund der hohen Alkoholisierung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt wird.

Übrigens: Kostümierung oder Maskerade dürfen den Fahrer in Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht einschränken. Ansonsten kann ebenfalls ein Bußgeld fällig werden. Auch große Clownsschuhe zum Beispiel eignen sich nicht zum Autofahren. Wer derart verkleidet am Steuer sitzt, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen. Bei einem Unfall kann zudem die Vollkaskoversicherung die Übernahme des Schadens ganz oder teilweise ablehnen oder im Haftpflichtfall die Ansprüche kürzen.

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