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Hessen-Thüringen | 17.05.2023

Das Lastenrad-ABC

ADAC gibt Tipps zur Handhabung von Lastenrädern

Lang, länger, Lastenrad! Sie sind groß, schwer beladen und meist schnell unterwegs. Rechtlich gelten Lastenräder ohne oder mit Tretunterstützung bis maximal 25 km/h als Fahrräder. Wer mit dem Cargobike unterwegs ist, hat also die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Radfahrer. Der ADAC hat ein Lastenrad-ABC zusammengestellt und gibt Experten-Tipps für die verkehrssichere Nutzung:


ABSTELLEN

Lastenräder mit zwei oder drei Rädern haben meist von selbst mit ihrem Doppelbeinständer einen sicheren freien Stand. Wer das Lastenrad auf dem Gehweg abstellt, darf damit keine Fußgänger oder Rollstuhlfahrer behindern und sollte Engstellen vermeiden. Lastenräder dürfen, wie Fahrräder, ebenfalls am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden. Öffentliche Parkplätze dürfen – möglichst platzsparend – zum Parken eines (Lasten-)Fahrrads genutzt werden.

BE- UND ENTLADEZONE
Mit dem Cargobike darf auf der Fahrbahn wie auf dem Bürgersteig geparkt werden, vorausgesetzt, es behindert niemanden. Zudem dürfen Lastenräder Ladezonen zum Be- und Entladen nutzen. Dabei gelten jedoch die gleichen Regeln wie für Kraftfahrzeuge: Das Be- und Entladen bezieht sich nur auf Waren und Transportgüter und sollte zügig erfolgen.

KINDERTRANSPORT
Wenn in der Transportbox des Lastenfahrrads geeignete Sitze vorhanden sind, dürfen Kinder befördert werden. Zur Sicherheit sollten sie mit festinstallierten Sicherheitsgurten angeschnallt sein. Der ADAC empfiehlt, dass Kinder im Lastenrad immer einen geeigneten Fahrradhelm tragen.

LADUNGSSICHERUNG
Grundsätzlich muss Ladung auf einem Cargobike immer ordnungsgemäß gesichert sein, das gilt genauso für vierbeinige Mitfahrer. Schwere Gegenstände sollten möglichst weit unten in der Transportbox verstaut werden, wenn die Ladung über die Höhe der Boxenränder herausragt, ist sie mit einem Netz oder einer passenden Abdeckung zu sichern.

PARKEN
Die vorherrschenden Fahrradparkplätze haben fast alle eine Gemeinsamkeit: Sie sind für Lastenfahrräder unpassend. Zum Beispiel ist ein Lastenrad mit Kiste zwischen Lenker und Vorderrad, der sogenannte „Long John“, vorn zu breit und hinten zu lang, um an einem herkömmlichen Fahrradständer gesichert zu werden. Siehe auch SYMBOLE

RADWEG
Mit einem Lastenrad muss bei entsprechender Ausschilderung der Radweg benutztp werden. Bei Missachtung droht ein Bußgeld. Mehrspurige Lastenräder dürfen dann auf die Fahrbahn ausweichen, wenn es unzumutbar ist, auf dem Radweg zu fahren. Zum Beispiel, wenn dieser für das Lastenrad nicht breit genug ist.

STELLPLATZ
Lastenräder sind nicht nur schwer, sondern meist teuer. Vor der Anschaffung ist unbedingt zu klären, wo das Lastenrad vor Witterung geschützt abgestellt werden kann. Aufgrund der Länge von teilweise mehr als zwei Metern und des Gewichts ab ca. 30 Kilogramm braucht es am besten eine Parkfläche, die gut zugänglich ist, ohne Stufen, Türen oder verwickelten Zugang.

SYMBOLE
Mit dem Zusatzschild 1010-69 „Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad“ können z.B. in Kombination mit einem Parkschild spezielle Parkflächen ausgewiesen werden, welche die besondere Bauform der Lastenräder berücksichtigen.

WARTUNG
Da das Rad schwerer und hohen Lasten ausgesetzt ist, ist eine regelmäßige Wartung unerlässlich. Mindestens einmal jährlich sollte das Lastenrad deshalb vom Fachmann durchgecheckt werden, um Wertverlust zu vermeiden und etwaige Sicherheitsmängel früh zu erkennen.

VERSICHERUNG
Ob (Teile-)Diebstahl oder Vandalismus, der Abschluss einer Zusatzversicherung schützt das Lastenrad rund um die Uhr. Ein Versicherungsschutz umfasst häufig neben dem Fahrrad alle fest damit verbundenen Teile wie Sattel oder Bordcomputer sowie darüber hinaus Schloss, Helm und Fahrradgepäck.

ZULADUNG
Je nach Ausführung des Lastenrads ist eine maximale Zuladung von 60 bis 200 Kilogramm möglich. Diese ist abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht und dem Gewicht des Fahrers. Wichtige Hinweise dazu sind im Benutzerhandbuch vermerkt.

 


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