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Hessen-Thüringen | 27.11.2017

Kündigung der Autoversicherung

ADAC erklärt Möglichkeiten zum Wechsel

Geld sparen und bessere Leistungen sichern, das sind zwei Gründe für den Wechsel der Autoversicherung. Da die meisten Kfz-Versicherungen als Vertragsdauer das jeweilige Kalenderjahr haben, liegt die Frist zur Kündigung beim 30. November. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch ein Wechsel auch nach Ablauf der Frist möglich.

Der ADAC Hessen-Thüringen klärt auf:

  • Die Kündigung sollte in jedem Fall schriftlich und per Einschreiben erfolgen. Nur so besitzt der Verbraucher einen Nachweis, dass sein Schreiben rechtzeitig angekommen ist.
  • Nicht immer ist die günstigste Versicherung auch die beste Wahl. Wechselwillige sollten unbedingt Leistungen und Tarife vergleichen. Ganz wichtig ist die Deckungssumme. Sie sollte bei 100 Millionen Euro liegen.
  • Verbraucher sollten im Vorfeld prüfen, ob ihr alter Tarif Sonderrabatte vorsieht. Im Gegensatz zur Schadenfreiheitsklasse werden diese in der Regel nicht mit in den neuen Tarif übernommen.
  • Ein Sonderkündigungsrecht steht Versicherungsnehmern zu, wenn sich die Beiträge zur Kfz-Versicherung erhöhen, ohne dass dem ein Schadenfall zu Grunde liegt. Ist dies der Fall, kann auch nach dem 30. November die Versicherung gekündigt werden. Die Frist beträgt einen Monat nach Eingang der neuen Rechnung. In der Kündigung muss klar der Bezug zur Beitragserhöhung hergestellt werden.
  • Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer auch im Schadensfall, bei einer Änderung der Typ- oder Regionalklasse oder bei einem Fahrzeugwechsel zu.

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