ADAC Berlin-Brandenburg fordert Fahrverbote für Zombies und Werwölfe
Halloween steht im wahrsten Sinne des Wortes vor der Tür. Damit Verletzungen und Narben nur Teil des Kostüms bleiben und Bußgelder die Freude über gesammelte Süßigkeiten nicht sofort verderben, erklärt der ADAC Berlin-Brandenburg, was es auf dem Weg zur und von der Party zu beachten gilt.
Halloween steht vor der Tür! Und die Horrornächte in Babelsberg, die große Party in der Kulturbrauerei und zahlreiche weitere große und kleine Events in Berlin und Brandenburg zeigen, wie beliebt das einstige Fest der Kelten zur Besänftigung böser Geister mittlerweile in unserer Region ist.
Damit die bösen Überraschungen auf Halloween begrenzt bleiben und nicht Tage später als Brief samt Bußgeldbescheid nach Hause kommen, ist laut ADAC Berlin-Brandenburg vor allem eines wichtig: „Generell ist es zwar nicht verboten, kostümiert Auto zu fahren. Aber Beetlejuice, Wednesday und Co. müssen weiterhin erkennbar bleiben, die Gesichter also nicht verdeckt oder verhüllt sein“, erinnert Leon Strohmaier, Pressesprecher des Mobilitätsclubs. Bei einem Verstoß der StVo (23, 4) drohen 60 Euro Bußgeld.
Auch Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit dürfen laut ADAC nicht eingeschränkt werden. Kommt es deswegen zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung die Übernahme des Schadens ablehnen oder im Haftpflichtfall die Ansprüche kürzen. Kostüme und Masken sollten bei der Autofahrt daher möglichst im Kofferraum verstaut und erst am Ort der Feier angezogen werden. Eine Alternative ist das Ausweichen auf ÖPNV, Taxi oder Fahrdienst.
Auch an Halloween die Promillegrenzen beachten
An Halloween ist nicht nur die Kostümwahl sorgfältig zu planen, auch die Rückfahrt nach der Party mit dem ein oder anderen Glas Bowle gehört dazu. Denn wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird, bekommt Saures: Autofahrende mit 0,5 oder mehr Promille Blutalkohol müssen mit mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Das Ausweichen auf einen E-Scooter ist dann ebenfalls keine Option: Hier gelten die gleichen Grenzwerte wie beim Auto.
Ähnliches gilt, wenn auch nicht ganz so streng, für Radfahrer und Radfahrerinnen. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille radelt, begeht eine Straftat. Man gilt dann als absolut fahruntüchtig. Aber Achtung: Schon eine Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen.
Der ADAC Berlin-Brandenburg wünscht unfallfreies Gruseln!
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