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ADAC Stiftung | Luftrettung | 07.04.2015

ADAC Luftrettung: Drohnen können Flugbahn kreuzen

Die Piloten der ADAC Luftrettung sehen sich mit der Zunahme der Drohnen einer steigenden Kollisionsgefahr ausgesetzt. Denn für Rettungshubschrauber stellen auch kleinere Modelle eine ernstzunehmende Gefahr dar.

Für die Außenkontrolle von Hochhäusern oder spektakuläre Luftaufnahmen werden ferngesteuerte Multikopter mit integrierter Funkkamera, umgangssprachlich Drohnen genannt, von Profis schon lange eingesetzt. Seit diese Fluggeräte erschwinglich geworden sind, nutzen sie auch immer mehr Hobby-Piloten. Die Bandbreite reicht von kleinen Spielzeugen für den Flug durchs heimische Wohnzimmer bis zu mehreren tausend Euro teuren High-Tech-Geräten. Der Freizeitspaß birgt aber auch Gefahren. Nämlich dann, wenn die Geräte die Flugbahn von Hubschraubern kreuzen. Trotz ihrer geringen Masse können sie, bedingt durch ihre kinetische Energie, einen Hubschrauber gefährden und im ungünstigsten Fall zum Absturz bringen. Ihre schlechte Sichtbarkeit aufgrund ihrer geringen Größe und der oftmals dezenten Farbgebung erschwert ein Ausweichen in der Luft.

Nach Ansicht des ADAC sind die aktuellen gesetzlichen Regelungen zu unbemannten Luftsystemen, gerade im Hinblick auf die Entwicklungen in diesem Bereich, nicht ausreichend. Vor allem Neueinsteiger in das Hobby sollten sich vor Inbetriebnahme über die geltenden Bestimmungen informieren. Hierfür eignen sich ein Besuch bei einem Modellbauclub bzw. in einem Fachgeschäft und das Internet.
Damit der Luftraum für alle Beteiligten weiterhin sicher bleibt, sollten beim privaten Umgang mit Drohnen folgende Punkte beachtet werden:

  • Modelle unter fünf Kilogramm dürfen ohne spezielle Erlaubnis aufsteigen, zwischen 5 und 25 Kilogramm bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtlandesbehörde.
  • Wer eine Drohne steuert, braucht eine gesonderte Halterhaftpflichtversicherung. Gerade Neueinsteigern ist das weitgehend unbekannt. Daher fordert der Club eine Aufklärungspflicht der Hersteller oder der Vertriebsstellen über diese Pflicht und die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen.
  • Generell dürfen Drohnen nur in Sichtweite geflogen werden. Ohne Sichtkontakt zum Fluggerät kann dessen Betreiber nicht sehen, ob sich andere Fluggeräte in der Nähe befinden. Ein Zusammenstoß wäre so nicht zu verhindern. Daher ist dieser Punkt für die Sicherheit des Luftraums von großer Bedeutung und sollte allen Drohnen-„Piloten“ klar sein.
  • Ein Anti-Kollisionslicht zur einfacheren Sichtbarkeit und die Verpflichtung, ein solches bei jedem Flug in Betrieb zu nehmen, würde zu einer deutlich erhöhten Sichtbarkeit führen.

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