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24.04.2015

Vor dem Kauf das Auto testen

ADAC: Auf Probefahrt nie verzichten, dabei auf Versicherungsschutz achten

Vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens sind Probefahrten unentbehrlich. Darauf weist der ADAC hin.

Das Verhalten des Fahrzeugs kann dabei nur „gefühlsmäßig“ beurteilt werden. Wichtige Prüfkriterien sind unter anderem, ob sich das Getriebe leicht oder lautlos schalten lässt und es ungewöhnliche Geräusche von Motor, Getriebe und Auspuff gibt. Kritisch wird es, wenn das Fahrzeug beim Bremsen nicht in der Spur bleibt oder Schleifgeräusche zu hören sind.

Der ADAC rät Kaufinteressenten, sich immer den letzten „TÜV“-Bericht und die AU-Bescheinigung zeigen zu lassen und darauf zu bestehen, dass der Verkäufer alle mündlichen Zusagen auch schriftlich bestätigt.

Ratsam ist es, beim Besichtigungstermin eine erfahrene Begleitperson mitzunehmen und diese bei Bedarf als zweiten Fahrer anzumelden. Zudem sollten vorab Beschädigungen am Auto mit dem Verkäufer schriftlich festgehalten werden.

Vor der Probefahrt ist zu klären, wie das Fahrzeug versichert ist – am besten mit einer Vollkaskoversicherung – und wer ggf. die Kosten der Selbstbeteiligung trägt. Für die Testfahrt sollten möglichst verkehrsarme Strecken ausgesucht werden. Der Verkäufer sollte sich vom interessierten Käufer den Führerschein zeigen lassen.

Bei Probefahrten mit privaten Fahrzeugen muss der Fahrer grundsätzlich für alle Schäden aufkommen, die er während der Probefahrt verursacht. Zu den Reparaturkosten können unter Umständen auch Wertminderung, Mietwagen oder Nutzungsausfall hinzukommen. Vor der Probefahrt sollte zudem das Auto gründlich auf Beschädigungen untersucht werden.

Die Probefahrt eines Gebrauchtwagens von einem Händler sollte vollkaskoversichert erfolgen. Bei Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit ist der Testfahrer grundsätzlich aus dem Schneider. Er haftet auch nicht für Schäden, die durch eine falsche Bedienung des Autos entstehen. Aber Vorsicht: Die Händler verwenden auch Probefahrtvereinbarungen, in denen die Haftung auch für diese Schäden dem Kunden auferlegt werden bzw. eine zum Teil erhebliche Selbstbeteiligung vereinbart wird.

Nach der Probefahrt sollte die Mängelfreiheit des Fahrzeugs schriftlich festgehalten werden.