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ADAC e.V. | Touristik | 13.12.2021

Skifahren unter Corona-Auflagen – unterschiedliche Länder, unterschiedliche Regeln

Der ADAC gibt einen Überblick, wo was möglich ist

©iStock.com/amriphoto

Winter-Urlauber können in diesem Jahr trotz der fortdauernden Corona-Pandemie zum Skifahren in die Schweiz, nach Österreich, Italien oder Frankreich reisen. In jedem Land gelten allerdings unterschiedliche Regelungen und Auflagen. Der ADAC gibt einen Überblick, unter welchen Bedingungen was möglich ist.

Wer in die österreichischen Skigebiete reisen möchte, muss sich in Liften und Seilbahnen an die 2G-Regel halten. Nur Geimpfte oder Genesene dürfen befördert werden. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind davon ausgenommen. Eine FFP2-Maskenpflicht gilt für Skifans ab 15 Jahren in Gondeln, Sesselliften mit Haube und den Zugangsbereichen zu den Liften. Für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren reicht ein Mund-Nasen-Schutz. In Restaurants und Hotels gilt die 2G-Regel, Après Ski-Lokale müssen geschlossen bleiben. Während in Tirol und in Vorarlberg die Unterkünfte wieder geöffnet sind, folgen Kärnten, die Steiermark und Salzburg erst ab 17. Dezember. In Oberösterreich gilt noch bis zum 16.12 der Lockdown, auch für Geimpfte.

Die Schweiz gilt derzeit als Hochrisiko-Gebiet. Wer sich dort länger als 24 Stunden aufhält, muss nach der Rückreise in eine 10-tägige Quarantäne, aus der man sich frühestens am fünften Tag frei testen kann. Für die Nutzung von Seilbahnen gibt es bislang keine Auflagen. In Innenbereichen der Gastronomie benötigen Menschen ab 16 Jahren einen 3G-Nachweis.

Ausnahmen von diesen Regelungen gibt es etwa im Skigebiet Samnaun, das im Skiverbund mit Ischgl in Österreich ist, wo man einen 2G-Nachweis benötigt. Maskenpflicht gilt in allen geschlossenen Berg- und Seilbahnen, Skiliften und Sesselbahnen sowie in geschlossenen Stationsgebäuden, Wartezonen und Liftkarten-Verkaufsstellen.

In Italien gilt die 3G-Regel. Alle Wintersportler ab 12 Jahren müssen eine Impfung, Genesung oder Testung in Form des digitalen Covid-Zertifikats der EU nachweisen. Geschlossene Kabinenbahnen und Sessellifte mit Haube dürfen nur zu 80 Prozent ausgelastet sein. Fahrgäste müssen einen Sicherheitsabstand einhalten und ab einem Alter von sechs Jahren eine Maske tragen.
Wer in einem Restaurant bzw. auf der Hütte essen möchte und 12 Jahre oder älter ist, muss einen Impf- oder Genesenen-Nachweis ("Super Green Pass") vorlegen. Für Hotels ist ein 3G-Nachweis notwendig.
Ab 1.1.2022 besteht in Italien zudem eine Versicherungspflicht auf Skipisten. Skifahrer und Snowboarder benötigen dann eine Haftpflichtversicherung, die Sach- und Personenschäden im Rahmen des Ski- oder Snowboardfahrens abdeckt. Diese muss vor Ort nachgewiesen werden, da ansonsten eine Tageshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden muss. Außerdem gilt künftig eine Helmpflicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Zudem müssen Wintersportler mit Alkoholtests und Ahndungen von Alkoholfahrten rechnen.

In Frankreich müssen Wintersportler wegen der gestiegenen Corona-Zahlen eine Impfung, die Genesung oder einen negativen Test nachweisen. Ab einem Alter von 11 Jahren sind in Seilbahnen und Warteschlangen Masken Pflicht In Restaurants und Cafés gilt für Besucher ab 12 Jahren und 2 Monaten die 3G-Regelung. Dabei darf der negative Corona-Test nicht älter als 24 Stunden sein.

Als Voraussetzung für die Einreise gilt für alle Länder der Nachweis einer Impfung bzw. Genesung oder ein negativer Corona-Test. Außerdem muss ein Einreiseformular für das jeweilige Land ausgefüllt werden. Verschärfte Regelungen gibt es derzeit nur in der Schweiz. Hier müssen geimpfte und genesene Personen ab 16 Jahren zusätzlich einen negativen PCR-Test vorweisen. Vier bis sieben Tage nach der Einreise muss sogar ein zweiter Test vor Ort durchgeführt werden.

Weitere Informationen und täglich aktualisierte Reiseinformationen finden Sie unter adac.de.
 


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