Kakteen, Schildpatt und Muscheln gehören nicht ins Urlaubsgepäck
ADAC empfiehlt Urlaubern vor der Einreise aus einem Nicht-EU-Land im Zweifel Waren beim Zoll anzumelden
Wer nach dem Urlaub bei der Einreise in Deutschland nicht vom Zoll aufgehalten werden will, sollte sich laut ADAC vorab gut über die unterschiedlichen Zollbestimmungen informieren. Das gilt besonders für die Ausfuhr von Antiquitäten und Kulturgütern – wie zum Beispiel von Orientteppichen. Wer solche Urlaubsmitbringsel bei der Rückreise im Koffer hat, braucht eine spezielle Ausfuhrgenehmigung der entsprechenden Zollbehörde im Urlaubsland. In Thailand beispielsweise gelten schon alle Gegenstände, die älter als 50 Jahre sind, als Antiquitäten.
Auch Tiere oder Pflanzen sowie Produkte wie Hautcremes, Arzneimittel der asiatischen Medizin, Nahrungsergänzungsprodukte oder Touristensouvenirs, die Teile oder Bestandteile davon enthalten und dem Artenschutz unterliegen, dürfen nicht ohne Genehmigung mitgebracht werden. Hier droht Urlaubern neben der
Beschlagnahmung auch eine Geldstrafe.
Bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land und aus EU-Sondergebieten wie den Kanarischen Inseln sind für Flug- oder Schiffsreisende Waren im Wert von 430 Euro pro Person steuerfrei. Wer aber beispielsweise ein teures neues Handy in den USA kauft, kann den steuerfreien Warenwert allerdings nicht auf mehrere Reisende aufteilen.
Für Autoreisende gelten niedrigere Freigrenzen von 300 Euro bei der Einfuhr von Waren. Im Zweifel sollten Urlauber laut ADAC mitgeführte Waren bei der Einreise zuerst beim Zoll anmelden.
Generell sollten sich Urlauber bereits vor der Reise darüber zu informieren, welche Urlaubssouvenirs aus welchen Ländern eingeführt werden dürfen. Besonders beliebt sind neben Muscheln, Korallen, Schildpatt oder auch Kakteen als Erinnerungsstücke.
Über alle Besonderheiten und Zollbestimmungen informiert der ADAC in seinen Länderinformationen unter www.adac.de.
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