Verschneite Schilder und warmlaufende Motoren
Was bei Eis und Schnee erlaubt ist und was nicht
Bei Schnee und Eis müssen Autofahrer einige Besonderheiten beachten. Der ADAC hat die wichtigste Informationen für die kalte Jahreszeit zusammengestellt.
Ist das Fahrzeug vereist, müssen Scheiben und Außenspiegel freigekratzt werden. Auch wenn das zeitaufwändig sein kann, ist es nicht erlaubt, dabei den Motor laufen zu lassen. Wer sich nicht daran hält, muss ein Verwarnungsgeld von 10 Euro bezahlen. Hat es geschneit, muss das Fahrzeug immer komplett vom Schnee befreit werden, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden. Ein schneebedecktes Kennzeichen kann fünf Euro, eine nicht vollständig freigekratzte Frontscheibe zehn Euro und ein verschneites Fahrzeugdach bis zu 80 Euro kosten.
Sind Verkehrsschilder verschneit und nicht mehr erkennbar, ist das kein Freibrief für verkehrswidriges Verhalten. Ist die Bedeutung der Schilder anhand der Form eindeutig erkennbar, bleiben diese weiter gültig. Das trifft beispielswiese auf das charakteristische achteckige Stoppschild oder das auf der Spitze stehende, dreieckige Verkehrszeichen „Vorfahrt achten“ zu. Anders sieht es bei Schildern aus, die allein durch ihre Form mehrere Bedeutungen haben können (dreieckige Gefahren- sowie die runden Verbots- oder Beschränkungszeichen, wie zum Beispiel erlaubte Höchstgeschwindigkeiten). Sind diese zugeschneit oder stark verdreckt, kann vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden, sie zu befolgen. Für Ortskundige, die etwa wissen, welche Geschwindigkeiten gelten, gilt dies allerdings nicht.
Wenn Parkausweise oder Parkscheiben durch den Schnee nicht mehr sichtbar sind, riskiert man kein Bußgeld. Nach der StVO müssen diese so im Fahrzeug angebracht werden, dass sie unter Normalbedingungen von außen gut sichtbar sind. Am besten platziert man sie hinter der Frontscheibe.
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